01.05.2007 | Versicherungsvertragsrecht
Folgenlose vorsätzliche Obliegenheitsverletzung: Wann muss VR Rechtsfolgenbelehrung wiederholen?
Es ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls, ob der VR die schon im Schadenanzeigeformular enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen einer folgenlosen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei einer späteren Nachfrage wiederholen muss, wenn er daraus Leistungsfreiheit herleiten will (BGH 28.2.07, IV ZR 152/05, Abruf-Nr. 071269). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VR hatte sich in einem Kasko-Fall wegen unvollständiger Beantwortung seiner schriftlichen Nachfrage zum Erwerb des versicherten Motorrads des VN auf Leistungsfreiheit berufen (§ 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG). Im Schadenanzeigeformular hatte der VR zuvor ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen folgenloser vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit belehrt, ohne dies in der Nachfrage zu wiederholen.
Der BGH führte aus: Die im Rahmen der Relevanzrechtsprechung erforderliche Belehrung bezweckt den Schutz des VN vor einem drohenden Rechtsverlust. Es bleibt eine Frage des Einzelfalls, ob der VN nach erfolgter Belehrung im Schadenformular aufgrund besonderer Umstände erneut derart schutzwürdig erscheint, dass der Grundsatz von Treu und Glauben eine Wiederholung der Belehrung gebietet. Dies hängt insbesondere auch davon ab, ob der VN ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, sich an die frühere Belehrung zu erinnern.
Hier war eine erneute Belehrung entbehrlich, weil die etwa zwei Monate nach der Schadenmeldung erfolgte Nachfrage dem VN deutlich vor Augen führte, dass er aufgrund seiner bisherigen Angaben Gefahr lief, den Anspruch auf Entschädigung zu verlieren.
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