06.02.2008 | Versicherungsvertragsrecht
In welcher Beziehung stehen erweiterte Einlösungsklausel und vorläufige Deckungszusage?
1. Die Vereinbarung einer erweiterten Einlösungsklausel im Versicherungsvertrag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag über vorläufige Deckung schließen. |
2. Will der VR sich wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie auf den Wegfall der vorläufigen Deckung berufen, muss er den VN hierüber umfassend und zutreffend belehren. |
(BGH 26.4.06, IV ZR 248/04, Abruf-Nr. 061689) |
Sachverhalt
Der Kläger (Zwangsverwalter) verlangt von dem beklagten Gebäudeversicherer (VR) Versicherungsleistungen wegen Flutschäden. Der Grundstückseigentümer hatte am 22.4.02 über eine Maklerin (Streithelferin des Klägers) eine All-Risk Gebäude- und Mietverlustversicherung beantragt. In dem Anschreiben zu dem mit „Deckungsnote Gebäudeversicherung“ überschriebenen Antrag heißt es u.a.: „Wir gehen davon aus, dass für das beantragte Risiko per 22.4.02, 12 Uhr mittags, bis zur Vorlage der Police Versicherungsschutz besteht. Bitte bestätigen Sie uns noch heute vorab per Fax die Deckung.“ VR antwortete mit Fax vom gleichen Tag: „..wir bestätigen Ihnen die Annahme des Antrags und bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen. Der Versicherungsschein geht Ihnen in Kürze zu.“
Unter dem 8.5.02 übersandte VR der Maklerin den Versicherungsschein und die Prämienanforderung mit dem Hinweis: „Beachten Sie bitte, dass nach den Bestimmungen eine etwa erteilte „Vorläufige Deckungszusage“ rückwirkend außer Kraft tritt, wenn die Prämienzahlung nicht unverzüglich erfolgt.“
Am 12.8.02 erlitt das Gebäude durch Flutwasser erhebliche Schäden. VN überwies die Erstprämie am 4.7. und 6.8.02 an die Maklerin, die die Zahlung am 27.9.02 an VR weiterleitete. Die finanzierende Bank hatte die Prämie am 15.8.02 an VR überwiesen. VR hält sich wegen verspäteter Zahlung für leistungsfrei.
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