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  • 01.06.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    Kann Wirksamkeit der Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG unstreitig gestellt werden?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    1. Ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG die Klagefrist wirksam in Lauf setzt, ist eine Rechtsfrage, die nicht unstreitig gestellt werden kann, sondern davon abhängt, ob die Belehrung den strengen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Dies ist unabhängig vom individuellen juristischen Wissen des VN oder seiner Vertreter allein auf Grund des objektiven Belehrungsinhalts zu beantworten.  
    2. Die Verjährung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag beginnt nach § 12 Abs. 1 S. 2 VVG mit dem Ende des Jahres, in welchem Klage auf sofortige Leistung erhoben werden kann. Bei Zahlungsansprüchen ist nach § 11 Abs. 1 VVG maßgeblicher Zeitpunkt der Abschluss der nötigen Erhebungen des VR.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    VN hatte für seinen Pkw bei VR eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Wegen Entwendung seines Fahrzeugs verlangte er vom VR Entschädigung. VR lehnte unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG ab. Mit der Begründung, ohne die Fristversäumung seines Rechtsanwalts hätte VR gezahlt, erhob VN gegen seinen Anwalt Schadenersatzklage. Diese blieb bei LG und OLG ohne Erfolg. Das OLG hat zwar im Tatbestand festgestellt, „der Beklagte versäumte die Klagefrist zur Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Versicherung gem. § 12 Abs. 3 VVG“, wies die Klage aber wegen fehlender Kausalität einer Pflichtverletzung für den Schaden ab.  

     

    Der BGH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Er hat ausgeführt, die Wirksamkeit der Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG könne nicht unstreitig gestellt werden. Es fehle insoweit an einem allgemein geläufigen Rechtsbegriff. Die Formulierung des OLG im Tatbestand seines Urteils enthalte auch keinen solchen Rechtsbegriff, mit welchem – über die rein zeitliche Betrachtung hinaus – die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung und damit zugleich einer wirksamen Fristsetzung hätte unstreitig gestellt oder mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt werden können. Unabhängig vom juristischen Wissen des VN oder seiner Vertreter ist eine ordnungsgemäße Belehrung formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beginn der Klagefrist.  

     

    Dem VN ist auch kein Schaden entstanden, weil der Anspruch auf die Entschädigungsleistung etwa verjährt ist und der VR deshalb die Verjährungseinrede erheben könnte. Die Verjährung des Anspruchs beginnt gem. § 12 Abs. 1 S. 2 VVG mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich hier aus § 11 Abs. 1 VVG. Der VR hatte seine Erhebungen erst 1999 nach Einsicht in die Ermittlungsakten abgeschlossen. Folglich begann die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG am 1.1.00 zu laufen.