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  • 01.11.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens hindert die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    § 19 Nr. 1 S. 3 VHB 98 räumt dem VN das unbefristete Recht ein, vom VR einseitig die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrunds zu verlangen. Solange der VN dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es dem VR verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu verbinden, die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt (BGH 5.7.06, IV ZR 105/05, Abruf-Nr. 062647).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    VN unterhält bei VR eine Hausratversicherung nach den VHB 98. Den Entschädigungsanspruch wegen eines Brandschadens lehnte VR wegen grob fahrlässiger Herbeiführung ab und belehrte VN nach § 12 Abs. 3 VVG. Ein Hinweis auf § 19 Nr. 1 VHB 98 fehlte. Die Klausel lautet:  

     

    „VN und VR können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der VN kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem VR verlangen“.  

     

    Zugang des Ablehnungsschreibens: 21.5.03; Antrag auf Prozesskostenhilfe: 10.11.03; Deckungszusage des RechtsschutzVR: 4.12.03; Klageeinreichung und Erledigterklärung des Prozesskostenhilfegesuchs: 16.1.04.