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  • 01.07.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    OLG Nürnberg gibt seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen der Arglistanfechtung auf

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Nach § 22 VVG bleibt das Recht des VR, den Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, unberührt. Der Beitrag erläutert die Vorschrift und zeigt insbesondere die bisher umstrittenen Rechtsfolgen auf.  

     

    Arglist

    Arglist ist zu bejahen, wenn der VN wissentlich und willentlich eine umfassende Unterrichtung des VR unterlässt, um den Vertragsschluss nicht zu gefährden (OLG Koblenz VersR 92, 229 = r+s 92, 103,104). Wissentlich falsche Angaben des VN reichen allerdings für die Annahme von Arglist allein nicht aus. Der VN muss vielmehr auf die Entschließung des VR Einfluss nehmen wollen. Zudem muss er sich bewusst sein, dass der VR seinen Antrag bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise überhaupt nicht oder nur unter Erschwerungen annehmen werde (OLG Saarbrücken VersR 96, 488; OLG Hamm r+s 96,199).  

     

    Arglist setzt bei dem VN keine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht voraus (OLG Hamm r+s 98, 473).  

     

    Beweislast