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  • 01.07.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    Vorvertragliche Anzeigepflichten: Was Sie zur Mitwirkung des Agenten wissen müssen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Schon vor Vertragsschluss treffen den zukünftigen VN Anzeigepflichten, die nicht nur für das Zustandekommen des Vertrags, sondern auch für dessen Bestand und die Leistungspflicht des VR in einem späteren Versicherungsfall von Bedeutung sind. Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist in den §§ 16 ff. VVG geregelt. Sie dient dem Zweck, dem VR die zutreffende Einschätzung des ihm vom Antragsteller angetragenen Risikos zu ermöglichen. Die VR verwenden hierfür in der Regel Antragsformulare, die entsprechende Fragen zu sog. gefahrerheblichen Umständen enthalten.  

     

    Bei Antragstellung und Ausfüllen des Antragsformulars wirkt häufig der für den VR tätige Agent mit. Er stellt die Fragen, nimmt die Antworten des VN entgegen und trägt sie in das Formular ein. Der Agent ist hierbei nach der Rechtsprechung des BGH Auge und Ohr des VR. Kommt es im Vertragsverhältnis später zu Problemen, ist die genaue Kenntnis dieser Rechtsprechung unabdingbar. Der Beitrag klärt die wichtigsten Problemfelder in diesem Zusammenhang.  

     

    Verletzung der Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 VVG

    Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Verschweigen oder unrichtige Angabe gefahrerheblicher Umstände – setzt voraus, dass die Antragsfragen dem VN ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sind. Keine Probleme dürften entstehen, wenn der Agent dem VN die Antragsfragen wörtlich vorgelesen hat. Stellt der Agent die Fragen hingegen nur sinngemäß und nach seinem Verständnis, sind Probleme vorprogrammiert. Häufig entsteht Streit darüber, was der Agent genau gefragt hat und/oder wie der VN die Fragen verstanden hat oder verstehen musste.  

     

    • Fragen, die nicht zur Kenntnis des VN gelangt sind, kann dieser auch nicht unrichtig beantwortet haben. Es liegt schon objektiv keine Verletzung des § 16 VVG vor (BGH VersR 96, 1529 = r+s 96, 469; r+s 94, 444).