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  • 09.02.2009 | Versicherungsvertragsrecht

    Was bei der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit zu beachten ist

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Hat der VN nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des VR zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalls und zur Leistungspflicht des VR zu machen hat (BGH 16.11.05, IV ZR 307/04, Abruf-Nr. 060311).

     

    Sachverhalt

    Die VN sind Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. Sie unterhalten bei dem VR eine Wohngebäudeversicherung zum Neuwert nach den VGB 88. Das Gebäude ist infolge Brandstiftung abgebrannt.  

     

    Der Schadenregulierer des VR verhandelte mit dem VN zu 1) und fertigte darüber eine gemeinsam unterzeichnete Niederschrift. Darin heißt es u.a: „Meine finanzielle Situation ist geordnet. Es gibt noch offene Forderungen von Stromkosten, welche die Mieter nicht bezahlt haben. Das Finanzamt fordert eine Nachzahlung an Umsatzsteuer von 10.000 DM für drei Monate (Mitarbeiter des Finanzamts hatte Unterlagen verschlampt).“  

     

    Das Grundstück war damals mit einer Grundschuld von 320.000 DM belastet. Diese besicherte ein im Folgejahr getilgtes Darlehen, das die VN in monatlichen Raten von 3.437,50 und 1.621 DM zurückführten. Der VN zu 1) hatte zwei Jahre zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auf seinem Miteigentumsanteil lasteten zudem Zwangssicherungshypotheken von rund 35.000 DM.