09.02.2009 | Versicherungsvertragsrecht
Wo liegen die Grenzen für die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens?
1. Hat der VN die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant. |
2. Überträgt der VN dem Dritten die selbstständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: Vertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden. |
(BGH 14.3.07, IV ZR 102/03, Abruf-Nr. 071413) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt vom VR Entschädigung wegen eines Brandschadens in seinem Geschäftslokal. Der VR beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Brandstiftung durch den Zeugen X, der als Repräsentant des VN anzusehen sei. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Das OLG hat den Zeugen X zutreffend als Repräsentant des VN im Bereich der Verwaltung des Versicherungsvertrags angesehen, die er eigenverantwortlich ausgeübt hat. Selbst wenn er den Brand gelegt hätte, braucht sich der VN dies jedoch nicht zurechnen lassen:
- Der Zurechnungsgrund der Repräsentation greift zwar nicht nur im Rahmen der dem Dritten übertragenen Risikoverwaltung, sondern auch, wenn ihm die eigenverantwortliche Verwaltung des Versicherungsvertrags vom VN übertragen ist.
- Der VN muss sich Repräsentantenverhalten aber nur insoweit zurechnen lassen, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Für die Übertragung der Vertragsverwaltung folgt daraus, dass der VN sich nur ein Fehlverhalten seines Repräsentanten in Vertragsangelegenheiten zurechnen lassen muss. Hingegen erfolgt keine Zurechnung, wenn der Vertragsverwalter den Versicherungsfall herbeiführt.
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