01.03.2005 | Werkvertrag
Auch der lediglich planende Architekt kann eine Bauhandwerkersicherung fordern
Auch der lediglich planende Architekt kann Sicherheit gem. § 648a BGB verlangen, ohne dass seine Planungsleistungen in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerks Niederschlag gefunden haben müssen (OLG Düsseldorf 5.10.04, 21 U 26/04, Abruf-Nr. 043154). |
Praxishinweis
Der Unternehmerbegriff in § 648a BGB entspricht nicht dem des § 648 BGB. Er setzt nicht voraus, dass die nach dem Vertrag zu erbringende Bauwerksleistung mit einer Werterhöhung des Grundstücks einhergeht, sondern betrifft auch solche unternehmerischen Tätigkeiten, die als nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung der Herstellung des Bauwerks dienen, ohne sich in diesem unmittelbar verkörpern zu müssen. Daher kann auch der lediglich planende Architekt Sicherheit gem. § 648a BGB verlangen. Sie muss ihm auch gewährt werden, wenn der Besteller mit der Bauausführung noch nicht begonnen hat.
Stellt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist bereit, darf der Architekt die Arbeiten ankündigungsgemäß einstellen. Der Vertrag gilt dann gem. § 648a Abs. 5 S. 1, § 643 S. 2 BGB als gekündigt. Als weitere Rechtsfolge der nicht fristgerechten Bereitstellung der verlangten Sicherheit kann der Architekt gem. § 648a Abs. 5 S. 1, § 645 Abs. 1 S. 1i.V.m. § 643 S. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung für die tatsächlich von ihm erbrachten (Planungs-)Leistungen beanspruchen.