01.07.2005 | Werkvertrag
Sicherheit nach § 648a BGB und Leistungsverweigerungsrecht
Der Besteller verliert sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Werklohnforderung des Unternehmers nicht, wenn er die nach § 648a BGB geforderte Sicherheit nicht stellt (BGH 13.1.05, VII ZR 28/04, BauR 05, 749, Abruf-Nr. 050650). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Nach § 648a BGB kann der Bauunternehmer vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringende Bauleistung verlangen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer vom Bauunternehmer gesetzten angemessenen Frist erbracht, kann dieser seine Leistung verweigern.
Nach den drei Entscheidungen des BGH vom 22.1.04 (BauR 04, 830, Abruf-Nr. 040451, 040452 und 040453) hat der Unternehmer auch nach Abnahme die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern, wenn die zu Recht beanspruchte Sicherheit nicht gestellt wird. Außerdem steht ihm in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 BGB i.V.m. § 643 S. 1 BGB das Recht zu, sich von seiner Mängelbeseitigungspflicht nach der Abnahme dadurch zu befreien, dass er eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzt. Diese muss er mit der Ankündigung verbinden, die Vertragserfüllung (Mängelbeseitigung) danach zu verweigern. Nach fruchtlosem Fristablauf ist er von der Pflicht befreit, den Vertrag zu erfüllen. Er kann auf diese Weise die endgültige Abrechnung herbeiführen, auch soweit die Leistung mangelhaft ist.
In weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB und des § 648a Abs. 5 S. 2 BGB steht ihm nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist jedoch nicht die volle vereinbarte Vergütung zu. Er hat lediglich Anspruch
- auf Vergütung, soweit die Leistung mangelfrei erbracht ist und
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