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  • 01.01.2005 | Wettbewerbsrecht

    Wie kann Design geschützt werden?

    Von Ri Andreas Möller, Münster

    Designschutz betrifft nicht nur Industieunternehmen, sondern auch Erfindungen oder sonstige Werke von Verbrauchern. Der Beitrag stellt die vier Möglichkeiten für den Schutz von Design dar. Diese können kumulativ nebeneinander treten und haben jeweils unterschiedliche Schutzvoraussetzungen.  

     

    Geschmacksmusterschutz

    Das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) bietet die „klassische“ Schutzmöglichkeit von Design. Voraussetzung für den nationalen (bzw. europäischen) Geschmacksmusterschutz ist, dass das zu schützende Muster (zweidimensional) bzw. Modell (dreidimensional) neu und eigentümlich ist (§ 1 GeschmMG). Bei der Frage der Neuheit gilt ein subjektiv-objektiver Maßstab. Neuheitsschädlich, d.h. vorbekannt sind Muster, die inländischen Fachkreisen bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnte. Dabei muss auch das Ausland bzw. der vergleichbare Kulturkreis beobachtet werden (für die BRD z.B. Europa und USA). Nach dem GeschmG n.F. entsteht der Schutz bei Anmeldung und dauert 25 Jahre.  

     

    Urheberrechtsschutz

    Design kann als angewandte Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig sein. Voraussetzung ist eine höhere Schöpfungshöhe als beim Geschmacksmuster. Zwischen diesen beiden besteht kein qualitativer Unterschied. Deswegen kann bei der erforderlichen Schöpfungshöhe ein Werk sowohl als Geschmacksmuster als auch als Urheberrecht schutzfähig sein (OLG Düsseldorf GRUR-RR 01, 294; BGH GRUR 95, 581). Vorteile des Urheberrechts sind u.a. der weitere Schutzbereich und die längere Schutzdauer (bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers).  

     

    Dreidimensionale Marke