05.03.2009 | Wohngebäudeversicherung
Dacharbeiten: Verwendung eines Gasbrenners durch einen Laien ist grob fahrlässig
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Verwendet ein Laie einen Gasbrenner zu Bauarbeiten im privaten Bereich, besteht ein Leistungsausschluss aufgrund grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG a.F. (OLG Schleswig 9.10.08, 16 U 39/07, Abruf-Nr. 090657). |
Sachverhalt
Der VN wollte ein Flachdach mit Bitumenbahnen neu abdichten. Zum Erhitzen der Bahnen benutzte er einen im Baumarkt erworbenen Gasbrenner. Obwohl er sich mit der Handhabung und den Auswirkungen des Geräts nicht auskannte, las er die Gebrauchsanweisung nicht. Es kam zu einem Brand, bei dem das Gebäude weitgehend zerstört wurde. Der VR, bei dem das Gebäude nach VGB 98 versichert war, berief sich nach Einholung eines Gutachtens auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Er zahlte in der Folgezeit an die Realkreditgeberin des VN gegen Abtretung der Realrechte eine Entschädigung von 183.505,70 EUR. Mit der Klage hat der VN den VR auf Zahlung des Zeitwertschadens, Feststellung der Leistungspflicht auf die Neuwertspitze im Wiederherstellungsfall und Mietausfallentschädigung in Anspruch genommen. Im Wege der Widerklage hat der VR Erstattung des an die Realkreditgeberin gezahlten Betrags verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg
Entscheidungsgründe
Der Fall war noch nach altem VVG zu entscheiden. Dabei ist dem VN grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorzuwerfen. Dies führt gemäß § 61 VVG a.F. zum Leistungsausschluss. Zudem hat der VR, dessen Leistungspflicht gegenüber der Realkreditgeberin gemäß § 102 VVG a.F. gleichwohl bestehen geblieben ist, mit der Zahlung an diese einen Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den VN.
Unstreitig ist der Brandausbruch auf den Einsatz des Gasbrenners beim Verlegen der Schweißbahnen auf dem Flachdach des Hauses zurückzuführen.
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