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  • 07.07.2011 | Wohngebäudeversicherung

    Das gilt bei der Entschädigung für Fliesenschäden

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Der VN kann im Rahmen der Gebäudeversicherung nicht die Kosten für die komplette Neuverfliesung eines einheitlich gefliesten Badezimmers nach einem Wasserschaden verlangen, wenn in optisch zumutbarer Weise mit am Markt beschaffter Ersatzfliesen eine Reparatur möglich ist (LG Düsseldorf 28.9.10, 11 O 614/03, Abruf-Nr. 112119).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung für das Einfamilienhaus des VN. Bei verschiedenen Wasserschäden kam es bei der Reparatur zur Beschädigung von beige geflammten Fliesen der Größe 20 x 20 cm, Bodenfliesen bzw. der Frontschürze und Randverfliesung der Badewanne. Der VN ließ in seinem Bad neue Rohrleitungen verlegen, neue Sanitärobjekte einbauen und neue Wand- und Bodenfliesen verlegen, wobei die neuen auf die alten geklebt wurden.  

     

    Der VN trägt vor, die ursprünglich verwendeten Fliesen seien nicht mehr am Markt zu beschaffen gewesen. Um Ersatzfliesen habe er sich erfolglos bemüht. Die vom Sachverständigen ausfindig gemachte Musterfliese habe zwar nur eine geringe Farbabweichung, allerdings ein anderes Format gehabt. Damit sei eine zumutbare Verfliesung der schadhaften Stellen nicht möglich gewesen, da das einheitliche Bild des Badezimmers gestört worden wäre. Das LG hat die Klage abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VN steht kein über die vorgerichtliche Zahlung hinausgehender Entschädigungsanspruch zu. Der VN kann vom VR nicht die Kosten für die Neuverfliesung verlangen. Diese war nach den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Die Fliesenschäden hätten durch Ersatzfliesen zumutbar ausgebessert werden können. Bei der Reparatur einer teilweisen beschädigten Sache bemisst sich der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit.  

     

    Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer investiert hätte. Deshalb kann der VN nicht die Kosten für die komplette Neuverfliesung eines einheitlich gefliesten Bades verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht, die verbleibt, wenn z.B. nur der beschädigte Fußboden verfliest werde. Es steht fest, dass nur eine insgesamt kleine Fliesenfläche durch die Reparatur der Rohrbrüche zerstört oder beschädigt wurde. Außerdem waren noch Ersatzfliesen beschaffbar, mit denen in optisch zumutbarer Weise die beschädigten Flächen hätten repariert werden können. Der Umfang des Fliesenschadens beträgt nach den Feststellungen des Sachverständigen insgesamt nicht mehr als 1,5 qm. Im Oktober 2002 sind noch Ersatzfliesen in der Größe 25 x 25 cm mit der gleichen Brennung wie die ursprünglich im Badezimmer des VN verlegten Fliesen erhältlich gewesen.  

     

    Aus dem Gutachten folgt, dass sich mit den am Markt beschaffbaren Fliesen der Größe 25 x 25 cm eine Reparatur der beschädigten Stellen hätte erreichen lassen. Das hätte die Gesamtoptik des Badezimmers nur geringfügig beeinträchtigt. Die nur etwa 1,5 qm auszutauschende Fliesenfläche ist im Vergleich zur Verfliesung im Wand- und Bodenbereich mit über 40 qm eine nur geringe Fläche. Außerdem wäre es möglich gewesen, die Ersatzfliesen handwerklich auf die passende Größe zuzuschneiden und durch geschickte Verlegung eine abnahmefähige Reparatur zu erreichen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass wegen einer möglicherweise optischen Beeinträchtigung eine Wertminderung von maximal 250 EUR eintritt, sofern die Ersatzfliesen deutliche Farbabweichungen haben. Eine erhebliche optische Abweichung, die eine Totalerneuerung erfordert hätte, ist nicht festgestellt. Eine Wertminderung von 250 EUR fällt gegenüber den Kosten einer Neuverfliesung von 40 qm zum Preise von 4.000 EUR erheblich ins Gewicht. Ein verständiger, nicht versicherter Gebäudeeigentümer hätte deshalb von einer Neuverfliesung abgesehen.  

     

    Soweit der VN geltend macht, dass die Erneuerung des Rohrsystems zur Verhinderung weiterer Rohrbrüche erforderlich gewesen sei, sind diese Kosten nicht zu ersetzen. Instandhaltungsaufwendungen sind Aufgabe des Gebäudeeigentümers und VN. Sie können nicht dem VR auferlegt werden. Kosten für den Ersatz sämtlicher Sanitärobjekte sind nicht zu erstatten. Es mag zwar sein, dass das einheitliche Bild der farblichen Abstimmung zu den Badezimmerfliesen gestört würde. Es lag jedoch in den Händen des VN, Fliesen auszusuchen, die farblich zu den vorhandenen Sanitärobjekten gepasst hätten.  

     

    Praxishinweis und Rechtsprechungsübersicht

    Die Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsprechung zum Problem der Neuverfliesung bei Farbabweichungen. Hierzu gibt es zahlreiche Entscheidungen. Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind entscheidend (Martin, SVR, E I 118; R I 26). Abzustellen ist auf eine wirtschaftlich denkende, nicht versicherte Person. Vielfach wird ein Gutachten zu erstatten sein.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Fliesenschäden
    • Der VN kann die Kosten einer Totalerneuerung eines Marmorbodens nur ersetzt verlangen, wenn sich ein einheitlicher optischer Eindruck anders nicht herstellen lässt. Fundort und Beschaffungsmöglichkeit des Natursteins sind in zumutbarer Weise über den Natursteinverband oder einen Sachverständigen zu ermitteln (OLG Köln r+s 05, 422).

     

    • Bei der Reparatur von teilweise beschädigten Badezimmerfliesen bemisst sich der Umfang der Entschädigung nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Der VN kann nicht die Kosten für die komplette Neuverfliesung eines einheitlich gefliesten Bads verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht, die verbleibt, wenn nur die beschädigte Fläche neu verfliest wird (OLG Düsseldorf r+s 07, 200; ähnlich OLG Düsseldorf r+s 94, 384).

     

    • Der Entschädigungsanspruch ist auf den Austausch einzelner Fliesen beschränkt, wenn sich die farbliche und strukturelle Abweichung der neuen Fliesen in einem Bereich bewegt, der keine wesentliche Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Bads begründet. Das gilt, wenn sich die Schadstellen im Bereich unterhalb des Waschbeckens befinden, wo eine Wahrnehmung der Abweichung nur in beschränktem Maße und sechs Wandfliesen bei einer Gesamtfläche von 20 qm betroffen sind (AG Düsseldorf r+s 08, 339; ähnlich AG Nürnberg r+s 94, 469; falls die Fliesen noch im Handel erhältlich sind AG Warendorf r+s 90, 97).
     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 124 | ID 146614