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  • 08.06.2009 | Wohngebäudeversicherung

    Elementarversicherung: Schaden durch Erdfall

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    1. Ein Gebäude-VR haftet auch für solche Schäden an dem versicherten Objekt, die nachweislich nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung eines Elementarereignisses (hier Erdfall) beruhen, wenn das Unmittelbarkeitserfordernis nicht vertraglich vereinbart wurde.  
    2. Der Versicherungsfall tritt nicht schon mit der Bildung des Elementarereignisses (Erdfall) ein, sondern erst mit dem hierdurch verursachten Gebäudeschaden. Ein „plötzliches Ereignis“ ist nicht erforderlich.  
    (OLG Thüringen 11.03.09, 4 U 107/07, Abruf-Nr. 091677).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung, mit Elementarschadenversicherung (SV-ELW 2002). Der VN zeigte einen Gebäudeschaden an der Nord- und Ostseite an. Frühere Altrisse an der Südseite wurden nicht erwähnt. Der VN hat behauptet, die neuen Risse seien auf einen Erdfall zurückzuführen. Das Aufbrechen der Putzrisse auf der Südseite sei allein auf die Absenkung des nordöstlichen Gebäudeteils zurückzuführen. Der VR stellte den Erdfall in Abrede. Dieser zeichne sich durch eine Plötzlichkeit aus. Selbst wenn ein Erdfall vorläge, habe dieser bereits Jahre zuvor stattgefunden. Dies folge aus den Altrissen an der Gebäudesüdseite. Eine Einstandspflicht für Schäden, die auf einer Fortsetzung dieses vorvertraglichen Erdfalls beruhten, bestünde nicht. Da ein geotechnisches Gutachten einen Zusammenhang der Altrisse mit dem Erdfall ausschloss, verurteilte das LG den VR zum Ersatz des Elementarschadens. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    § 6 SV-ELW 2002 verlangt für den Versicherungsfall Gebäudeschaden durch Erdfall einen „naturbedingten Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen“. Der Sachverständige hat dargelegt, dass man in der Geologie unter einem Erdfall einen „infolge unterirdischer Auslaugung von Salz und Gips durch plötzlichen Einsturz an der Erdoberfläche entstehenden Trichter mit einem Durchmesser bis zu mehreren Metern“ versteht. Mit dem Gutachten steht fest, dass dies hier der Fall ist.  

     

    Die vom VR geforderte Plötzlichkeit des Elementarschadens findet in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Dem durchschnittlichen VN erschließe sich nicht, dass nur Ersatz geleistet werde, wenn der Erdfall unmittelbar und sofort zum Gebäudeschaden führt. Die Bedingungen enthalten gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr Erdfall und Gebäudeschaden. Es genügt für den VN erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne jede weitere qualifizierende Beschränkung.