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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    „Erdrutsch“ umfasst auch Schäden durch allmähliche Erdbewegungen

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Der in den Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung (hier: Klauseln zu den WGB F 01/08 K.7) als „naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“ definierte Begriff „Erdrutsch“ erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden. So entschied es der BGH. |

     

    Sachverhalt

    Der VN macht gegen den VR Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, der unter anderem Wohngebäudeversicherungsbedingungen (WGB F 01/08) sowie Klauseln zu den WGB F 01/08 zugrunde liegen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch weitere Elementargefahren, unter anderem Erdrutsch. Dazu bestimmen die Klauseln:

     

    • K.7

    „Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.“