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  • 01.04.2007 | Wohngebäudeversicherung

    Neuwertspitze bei brandgeschädigtem Gebäude: Kein Anspruch ohne Wiederherstellungsabsicht

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Soll ein brandgeschädigtes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, steht dem VN, auch wenn das Gebäude nur beschädigt ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu (BGH 24.01.07, IV ZR 84/05, Abruf-Nr. 070700).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN fordert vom VR nach einem Brand, der Teile einer Lagerhalle zerstört hat, die Auszahlung weiterer Versicherungsleistungen. Der VR hat den von Gutachtern festgestellten Zeitwertschaden ersetzt. Der VN beabsichtigt nicht, das Gebäude wiederherstellen zu lassen. Dem Versicherungsvertrag liegen die AFB 87 zugrunde. Die Parteien streiten um die Auslegung des § 11 AFB 87. Dieser lautet auszugsweise:  

     

    § 11 AFB 87: Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
    1. Ersetzt werden:
    a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. (...)

     

    5. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a und Nr. 2a der Versicherungswert, so erwirbt der VN auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Abs. 2) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
    a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

     

    Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gem. § 5 Nr. 1b, Nr. 2b und 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.“
    Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des VN hat das OLG die Sache insgesamt an das LG zurückverwiesen. Die Revision hatte in der Sache keinen Erfolg.  

     

    § 11 Nr. 1 AFB 87 stellt für die Berechnung des zu leistenden Ersatzes zunächst auf den Versicherungswert gem. § 5 AFB 87 ab. Nach § 5 Nr. 1a AFB 87 ist Versicherungswert von Gebäuden der Neuwert i.S.d ortsüblichen Neubauwerts einschließlich Architekten-, Konstruktions,- und Planungskosten. Soweit nach § 5 Nr. 1b und c AFB 87 auch der Zeitwert oder der gemeine Wert als Versicherungswert in Betracht kommt, trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Vielmehr wird der VN durch Versicherung des Neuwerts in die Lage versetzt, bei Eintritt des Versicherungsfalls ohne erhebliche Eigenaufwendungen ein neues Gebäude an die Stelle des brandgeschädigten zu setzen, auch wenn dessen Zeitwert vor dem Brand unter dem Neuwert lag. Unterschieden wird zwischen zwei Alternativen: