· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Das gilt zur Entschädigung bei einem sturmbedingt nur teilweise beschädigten Gartentor
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Erweist sich die vom VN beabsichtigte Reparatur der nur teilweise beschädigten Sache als unwirtschaftlich, weil sich die Neuherstellung einer gleichwertigen Sache kostengünstiger realisieren lässt, so entsprechen die dadurch bedingten Aufwendungen wirtschaftlich gesehen dem „Neuwert“ der Sache, der bedingungsgemäß die Obergrenze der Entschädigung bei einer Beschädigung versicherter Sachen bildet, insoweit wegen der nicht beschädigten Teile der neu herzustellenden Sache aber auch keinen zusätzlichen Kürzungen unterliegt. So entschied es das OLG Saarbrücken. |
Sachverhalt
Der VN begehrt von dem VR Leistungen wegen eines Sturmschadens aus einer Wohngebäudeversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen des VR (VGB 2000/Wohnfläche, Stand: 1.1.08) zugrunde.
Im September 2018 kam es im Bereich des versicherten Anwesens zu einem bedingungsgemäßen Sturmereignis. Dabei wurde das rechte Torelement des Gartentors aus dem Scharnier gerissen. Wegen der Beschädigungen am Gartentor reichte der VN einen Kostenvoranschlag über 5.700,10 EUR (brutto) ein. Der vom VR beauftragte Sachverständige L. nahm eine Ortsbesichtigung vor und bezifferte die schadensbedingten Reparaturkosten auf 1.499,40 EUR brutto. Der VR, der zuvor bereits Ansprüche des VN wegen des Wassereintritts abgelehnt hatte, wies wegen der Beschädigung des Gartentors unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts von 300 EUR einen Betrag in Höhe von 749,58 EUR als Zeitwertschaden zur Auszahlung an. Nachdem der VN mitteilte, dass das Gartentor instand gesetzt worden sei, zahlte der VR einen Betrag von 449,82 EUR als Neuwertspitze aus, weitere Leistungen lehnte er ab.
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