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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Umfang der Informationspflicht bei Widerklagen

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    • 1. In der unterbliebenen Aufklärung über die versicherungsvertragliche Prozessführungsbefugnis der Haftpflichtversicherung für eine Widerklage liegt eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag.
    • 2. Spätestens bei Zustellung des Widerklageschriftsatzes hat ein Anwalt darauf hinzuweisen, dass eine Anzeigepflicht für gerichtlich geltend gemachte Ansprüche gegen den VN besteht und bei Nichtanzeige die Haftpflichtversicherung leistungsfrei werden kann. Zumindest muss über die Möglichkeit des Bestehens einer Anzeigepflicht aufgeklärt und der Versicherungsvertrag im konkreten Fall geprüft werden.

    (LG Düsseldorf 20.1.15, 6 O 541/13, Abruf-Nr. 144023; nrkr.; Leitsätze des Einsenders)

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Der VN, ein Transportunternehmen, nimmt die beklagte Anwaltskanzlei und zwei Sozien wegen anwaltlicher Fehlberatung in Regress. Hintergrund ist ein Schadensfall am 11.12.08 auf einer Baustelle an einem Bahngelände. Beim Hochheben eines Containers durch ein Transportfahrzeug des VN war der Kran zu nah an eine Hochspannungsleitung geraten. Es schlug Strom über, was erhebliche Schäden am Container, der Elektrik anderer Fahrzeuge, aber auch am Fahrzeug des VN verursachte.

     

    Der VN meldete den Schaden seiner Haftpflichtversicherung. Zudem mandatierte er die beklagte Anwaltskanzlei mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Baustellenbetreiber. Dieser erhob Widerklage, die der beklagten Anwaltskanzlei Anfang Januar 2010 zugestellt wurde. Der Bekl. zu 3), einer der Sozien, beantragte für den VN Abweisung der Widerklage.