· Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Regress des VR wegen fehlender Angaben zum Schadensereignis
| Der VR hat einen Regressanspruch, wenn der VN seiner Aufklärungsobliegenheit bzw. seiner sekundären Darlegungslast im Prozess nicht nachkommt. So entschied das AG Bremen. |
1. VN reagiert nicht auf Nachfragen des VR
Der VN ist Kfz-Händler. Auf ihn war ein rotes Kennzeichen ausgestellt. Dieses Kennzeichen war an einem Pkw befestigt, der ein Garagentor beschädigte. Die Geschädigte meldete den Schadensfall beim VR. Der VR übersandte dem VN ein Formular zur Schadensmeldung und forderte ihn auf, Fragen zu beantworten und Nachweise einzureichen. Der VN reagierte weder hierauf, noch auf weitere Erinnerungen. Der VR nahm den VN daraufhin für den beglichenen Schadensbetrag in Regress. Der VN reagierte auch auf die Zahlungsaufforderung nicht. Er machte erst im Laufe des Rechtsstreits nähere Angaben zum Schadensereignis.
2. Regress bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten
Das AG Bremen verurteilte den VN, Regress in Höhe von 60% des regulierten Schadensbetrags zu leisten (4.11.22, 3 C 184/20, Abruf-Nr. 232972). Es führte dazu aus: „Der Beklagte hat seine Aufklärungsobliegenheit aus Ziff. E.1.3. der AKB verletzt. Danach ist der VN verpflichtet alles zu tun, was der Aufklärung eines Schadensereignisses dienen kann, insbesondere Fragen des VR wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht ist es dem VR die Möglichkeit zu geben, sich rasch in die Schadensermittlung und in die Verhandlungen einzuschalten. Die Pflicht zur Aufklärung schließt dabei auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich eine Leistungsfreiheit des VR ergeben kann (BGH NJW-RR 06, 460).“
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