Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung

    Ansprüche des VN gegen den VR, wenn sich der Gläubiger bereits befriedigt hat

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Im Haftpflichtprozess kann der VN nur auf Feststellung klagen, dass der VR ihm wegen einer Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren hat. Dies gilt auch, wenn der Haftpflichtgläubiger nach einer Einigung mit dem VN sich wegen seiner Forderung befriedigt hat (LG Köln 2.11.11, 20 O 143/11, Abruf-Nr. 120928).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, ein Ingenieurbüro, soll durch eine falsche Planung für ein Brückenbauwerk einen Schaden von über 4 Mio. EUR verursacht haben. Hierauf wurde er vom Generalbauunternehmer in Anspruch genommen. Der VN unterrichtete seinen VR, bei dem er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1,1 Mio. EUR abgeschlossen hatte. Der VR hielt die Ansprüche des Geschädigten - der Höhe nach - nicht für gerechtfertigt und bot die Gewährung von Rechtsschutz an. Der VN sah sich im Hinblick auf die Unterversicherung in seiner Existenz gefährdet. Er schloss daraufhin mit dem Generalbauunternehmer, ohne den VR zu beteiligen, einen Vergleich. Danach hatte er unabhängig von dem Ergebnis der Prüfungen des VR 1 Million EUR zu zahlen. Im Gegenzug verzichtete der Gläubiger auf weitere Forderungen. Der Gläubiger befriedigte sich wegen dieser Forderung durch Aufrechnung gegen eine Honorarforderung des VN und durch Inanspruchnahme einer vom VN gestellten Bankbürgschaft.

     

    Der VN nahm daraufhin den VR auf Zahlung des Betrags von 1 Mio. EUR in Anspruch. Dieser verteidigte sich damit, dem Gläubiger sei kein Schaden entstanden. Zudem bot er dem VN Rechtsschutz an, falls der Gläubiger klage.