· Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung
Das müssen Sie zur Ein- und Austrittshaftung bei Sozietäten beachten
von Winfried Beyer, Berlin
| Durch Urteil vom 29.1.01 (II ZR 331/00 ), auch als „Weißes Ross-Entscheidung“ bekannt, hat der BGH der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Rechtsfähigkeit sowie die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt. Aus dieser Entscheidung folgt die Fähigkeit der GbR, eigene Verbindlichkeiten einzugehen und Ansprüche zu erlangen. Sie hat auch Auswirkungen auf die Haftung für Verbindlichkeiten beim Ein- und Austritt von Sozien in eine Sozietät. |
1. Begriff der Sozietät
Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert. Er wurde jedoch durch Rechtsprechung (z. B. BGH 6.7.71, VI ZR 94/69) entwickelt. Es handelt sich danach um einen organisierten Zusammenschluss von mindestens 2 Personen aus dem Kreis der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung. Die gemeinsame Berufsausübung der Berufsträger wird durch § 59a Abs. 2 BRAO ebenfalls legitimiert. Lange Zeit ungeklärt war die Frage nach der Rechtsfähigkeit der GbR (Sozietät). Diese Unklarheit beseitigte der BGH durch seine Entscheidung vom 29.1.01. Danach haften die Gesellschafter gem. § 128 S. 1 HGB ‒ ähnlich den Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ‒ den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner. Damit waren zunächst die Verbindlichkeiten ab Eintritt in die Sozietät gemeint.
2. Auswirkungen bei Eintritt in die Sozietät
Im Urteil vom 7.4.03 (II ZR 56/02) hat der BGH dann die Haftung auch für die Altverbindlichkeiten analog dem Handelsrecht (§ 130 HGB) erweitert. Danach besteht eine Haftung des eintretenden Gesellschafters auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt in die Sozietät eingegangen wurden. Darunter fallen somit u. U. auch Zeiträume, in denen der eintretende Sozius selbst noch gar keine Zulassung zur anwaltlichen Tätigkeit hatte!
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