· Fachbeitrag · PartGmbH
Berufshaftpflichtversicherung: Diese Regeln gelten in der PartGmbH
von Dipl.-Kaufmann (FH) Winfried Beyer, Berlin
| Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) wurde schon vor längerer Zeit eingeführt. Dennoch sind noch nicht alle maßgeblichen Regeln zur Versicherung verinnerlicht. Der Beitrag widmet sich wichtigen versicherungsrechtlichen Einzelfragen. |
1. Mitversicherung der „wissentlichen Pflichtverletzung“
In der Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten gilt ein standardmäßiger Ausschluss von Schäden, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung des Berufsträgers verursacht wurden. Der Ausschluss erfolgt durch eine sogenannte Pflichtwidrigkeitsklausel. Hiernach besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Berufsträger wissentlich von gesetzlichen Vorschriften oder Anweisungen seines Mandanten abweicht, er jedoch keine Schädigungsabsicht verfolgt. Die Klausel ist anwendbar, wenn der Handelnde die ihm obliegende Pflicht kennt und weiß, dass er die Pflicht verletzt.
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Einzelanwalt A bearbeitet wegen Arbeitsüberlastung, im Bewusstsein und in Kenntnis der Verjährungsfristen, das Mandat des Mandanten X nicht. Dennoch übernimmt A weitere Mandate trotz Kenntnis völliger Überlastung. Die Übernahme weiterer Mandate stellt eine wissentliche Pflichtverletzung des A gegenüber X/den Mandanten dar, wenn es dadurch (z.B. durch Fristversäumnis) zu einer Schädigung kommt. |
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