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  • · Fachbeitrag · Betriebshaftpflichtversicherung

    Feststellungsklage des geschädigten Dritten bei insolventem VN und Deckungsversagung des VR

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Wird der VN insolvent, ist eine Feststellungsklage des geschädigten Dritten gegen den Betriebshaftpflicht-VR mit dem Ziel zulässig, das Bestehen von Versicherungsschutz für das Schadensereignis zu klären, wenn weder der VN noch dessen Insolvenzverwalter gegen eine - unberechtigte - Deckungsversagung vorgehen und deshalb ein Rechtsverlust durch Verjährung droht (OLG Celle 5.7.12, 8 U 28/12, Abruf-Nr. 122912).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger hatte die - inzwischen insolvente - Fa. M beauftragt, die Sohlplatte für ein zu errichtendes Fertighaus zu erstellen. Die Arbeit war mangelhaft. Die Sohlplatte und das darauf errichtete Fertighaus mussten wieder abgerissen und völlig neu errichtet werden. Der darauf beruhende Schadenersatzanspruch wurde zur Tabelle festgestellt. Der Insolvenzverwalter weigerte sich, den Deckungsanspruch der haftpflichtversicherten Fa. M zugunsten des Klägers freizugeben, ging aber auch nicht gegen den VR vor.

     

    Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der bedingungsgemäßen Deckungspflicht des VR gegenüber dem Insolvenzverwalter, soweit es um die Schäden aus dem Abriss und der Wiedererrichtung des Fertighauses (ohne Sohlplatte) geht. Der VR hat gemeint, den Prozess gegen ihn dürfe nur der Insolvenzverwalter führen. Außerdem bestehe kein Versicherungsschutz. Die ausschließlich versicherten Maurerarbeiten beinhalteten nicht das Werk als solches, sondern nur Schäden Dritter. Das Gesamtbauwerk sei immer nur mangelhaft gewesen. Erfüllungsansprüche seien nicht versichert. Der VR verweist weiter auf die Ausschlüsse in § 4 I Abs. 6 und § 4 II Abs. 5 AHB.