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  • · Fachbeitrag · Betriebshaftpflichtversicherung

    Frage der Vorvertraglichkeit bei intransparentem Begriff des Schadenereignisses in den AHB

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Ein Versicherungsmakler muss von sich aus umfassend das zu versichernde Risiko abklären. Unterlässt er das, kommt ein Mitverschulden des Kunden regelmäßig nicht in Betracht.
    • 2. Der Begriff des Schadenereignisses (Nr. 1.1 AHB) ist intransparent, sodass für die Frage der Vorvertraglichkeit auf den dem VN günstigsten Zeitpunkt abgestellt werden muss.
    • 3. Der Abwasserausschluss (Nr. 7. 14 (1) AHB 2008) greift nur ein, wenn der VN das Abwasser selbst abgeleitet oder die Ableitung wenigstens veranlasst hat.

    (OLG Brandenburg 23.10.12, 11 U 907/11, Abruf-Nr. 123933)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN ist Ofen- und Kaminbaumeister. Unabhängig davon bietet er - nach seiner Darstellung - auch Fliesenarbeiten an. Im September 2009 vermittelte ihm der Versicherungsmakler M eine Betriebshaftpflichtversicherung. Das zu versichernde Risiko wurde als Ofenbauer angegeben. Auf Initiative des VN fügte M später in den Antrag noch den Zusatz „incl. zugehöriger Fliesenarbeiten“ ein. In der Police ist das Risiko mit „Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau“ bezeichnet.

     

    Bereits im Juli 2009 hatte der VN Fliesenarbeiten an einem Pumpensumpf durchgeführt. Als dieser im Oktober 2009 in Betrieb genommen wurde, führte austretendes Abwasser wegen der Mangelhaftigkeit der Fliesenarbeiten zu einem Gebäudeschaden. Der VR lehnte seine Eintrittspflicht ab, weil das Risiko Fliesenarbeiten nicht versichert gewesen sei, weil es sich um einen vorvertraglichen Schadenfall gehandelt habe, und weil der Abwasserausschluss greife. Der VN nahm daraufhin den Makler M wegen Falschberatung auf die Feststellung in Anspruch, dass dieser Schadenersatz schulde.

     

    Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Sie ist als Feststellungsklage zulässig, weil der Haftpflicht-VR nicht auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann und der Makler sich in gleicher Weise behandeln lassen muss.

     

    Ein Anspruch aus § 63 VVG ist gegeben. Eine Schlechtberatung liegt unabhängig davon vor, ob der VN auf seine Fliesenlegertätigkeit hingewiesen hat. M ist Interessenvertreter des VN. Daher ist er zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356; BGH NJW 05, 1357). Dabei muss der Makler von sich aus das Risiko des VN untersuchen (so OLG Stuttgart 30.3.11, 3 U 192/10), das Objekt (im Streitfall die tatsächlichen Umstände des Geschäftsbetriebs) prüfen und den VN unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Ergebnisse unterrichten (OLG München VersR 01, 45). Das gilt auch, wenn der Makler seine Provision vom VR hätte erhalten sollen (BGHZ 94, 356; OLG München VersR 01, 459).

     

    Es greift kein Mitverschulden des VN nach § 254 Abs. 1 BGB. Bei einer Pflichtverletzung des Maklers ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Ist die fachgerechte Betreuung und Beratung Inhalt der Vertragspflicht, kann sich der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner i.d.R. nicht mit Erfolg darauf berufen, der ihm vertrauende Geschädigte habe seine Interessen selbst schützen und mit einer Pflichtverletzung rechnen müssen. Der VN nimmt ja gerade die Dienste eines Fachmanns in Anspruch, um sich von derartigen Obliegenheiten zu befreien (ebenso OLG Düsseldorf VersR 00, 54). Ausnahmen gelten nur bei Vorgängen, die zwar in den Pflichtenbereich des Versicherungsmaklers gehören, aber keine besonderen Fachkenntnisse erfordern und vom Kunden ohne besondere Schwierigkeit selbst wahrgenommen werden können (OLG Düsseldorf a.a.O.). Das war aber vorliegend nicht der Fall. Die besondere rechtliche Stellung eines Versicherungsmaklers rechtfertigt das Vertrauen des VN darin, dieser werde in erster Linie seine versicherungsvertraglichen Interessen wahrnehmen (BGH VersR 85, 930; OLG Düsseldorf r+s 97, 219).

     

    Das Risiko Fliesenlegerarbeiten ist im Vertrag nicht eingedeckt worden. Diese Arbeiten hängen mit dem Leistungsangebot des versicherten Gewerks weder technisch noch fachlich zusammen und ergänzen es wirtschaftlich auch nicht. Es handelt sich um grundlegend verschiedene Handwerke.

     

    Der Schadenersatzanspruch ist nicht deshalb unbegründet, weil ein Anspruch gegen den VR daran gescheitert wäre, dass der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gelegen hat. Dies trifft zwar für die eigentlichen Arbeiten zu. Die Inbetriebnahme des Pumpensumpfes ist aber erst nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt. Eine präzise zeitliche Abgrenzung des insoweit maßgeblichen Schadenereignisses ist kaum möglich, stellt man nicht auf das letzte festzustellende Verhalten des VN ab, das ohne weitere Zwischenglieder, sei es auch erst zeitlich später, den Schaden herbeigeführt hat (so auch Prölss/Martin, 28. Aufl., Nr. 1 AHB, Rn. 42, 43). Folge ist, dass die Vertragsklausel der Nr. 1 AHB 2008 i.S.v. § 307 BGB intransparent ist. Entsprechend ist auf den dem VN günstigsten Zeitpunkt abzustellen. Das ist der im versicherten Zeitraum erfolgte Wasseraustritt im November 2009.

     

    Letztlich greift auch der Abwasserausschluss nach Ziffer 7.14 (1) AHB nicht ein. Dieser betrifft lediglich den Fall, dass vom VN oder einem Dritten, für den er einzustehen hat, Abwässer abgeleitet werden oder wenigstens deren Ableitung veranlasst wird (Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 24 Rn. 88). Das aber war selbst nach dem Vortrag des VN nicht der Fall.

     

    Praxishinweis

    Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung.

     

    • Unorthodox ist die Begründung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage, weil nicht recht einzusehen ist, warum sich der Schadenersatzschuldner genauso behandeln lassen muss wie der VR. Da aber die Höhe des dem Grunde nach unstreitigen Schadenersatzbetrags zwischen den Beteiligten des Schadenersatzverhältnisses geklärt werden muss, dürfte ein Feststellungsinteresse mit dem OLG zu bejahen sein. Zudem kann durch rechtzeitige Streitverkündung an M das Ergebnis eines etwaigen Prozesses über den Haftpflichtschaden für M „bindend“ gemacht werden (§§ 72, 74, 68 ZPO).

     

    • Von Gewicht sind die Ausführungen des Gerichts zu den Verpflichtungen eines Versicherungsmaklers, zum Schadenersatz nach § 63 VVG und zur Frage des Mitverschuldens. Bei einer Betriebshaftpflichtversicherung besteht für einen Makler auch m.E. genügend Anlass i.S.v. § 61 VVG, den Versicherungsbedarf ungefragt aufzuklären. Das gilt bereits, weil die Bedeutung der richtigen und vollständigen Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten nicht offensichtlich ist. Überzeugend sind auch die Ausführungen zum (fehlenden) Mitverschulden.

     

    • In der Betriebshaftpflichtversicherung ist nur der genannte Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten versichert („Spezialität der Gefahr“). Die schadenverursachende Tätigkeit gehört nur zum versicherten Risiko, wenn ein innerer Zusammenhang besteht. Nicht angegebene, tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeiten bleiben unversichert. Sie können auch nicht nach Nr. 3 oder 4 AHB in die Deckung hineinwachsen. Das würde eine Erhöhung der versicherten Gefahr nach Vertragsschluss erfordern. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Gefahr wäre zu bejahen gewesen für Fliesenarbeiten, die mit dem Kaminbau regelmäßig einhergehen. Selbstständige Fliesenarbeiten haben mit dem angegebenen Gewerk nichts zu tun. Auch insoweit ist dem OLG zuzustimmen.

     

    • Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des OLG zur (fehlenden) Vorvertraglichkeit des Schadenfalls. Das OLG hat sich meiner im Prölss/Martin (a.a.O., § 100 VVG Rn. 30) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass der Begriff des Schadenereignisses immer noch intransparent ist. Wünschenswert wäre allerdings gewesen, wenn das Gericht auch die Gegenmeinung (MünchKommVVG/Littbarski, § 100 Rn. 119, Römer/Langheid § 100 VVG Rn. 61) zur Kenntnis genommen hätte. Insbesondere kann ein Verdikt aber nicht dazu führen, dass nunmehr entgegen dem Wortlaut von Nr. 1.1 AHB der - so das OLG - Schadeneintritt als Schadenereignis bezeichnet werden kann. Im Streitfall zweifelhaft kann nur sein, ob Schadenereignis die fehlerhaften Fliesenarbeiten, die Übergabe bzw. die Abnahme der fehlerhaften Arbeit oder die Inbetriebnahme des Pumpensumpfes ist. Nur insoweit ist auf den dem VN günstigsten Zeitpunkt abzustellen. Bis auf die Inbetriebnahme lag das aber vor dem Beginn des Versicherungsschutzes.

     

    • Verfehlt sind die Ausführungen zum Abwasserausschluss. Insbesondere vertreten weder Schneider noch Späte die Auffassung, für die sie in Anspruch genommen werden. Sie ist auch mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klausel, die einen Ausschluss für alle Schäden durch nichthäusliche Abwässer begründet, nicht vereinbar. Bei Abwasser aus einer Dialyseanlage handelt es sich um nichthäusliche Abwässer, sodass der Ausschluss greift und die Klage allein deshalb unbegründet zu sein scheint. Üblicherweise werden aber durch Tarif I Nr. 1.2.5 Buchst. b) Sachschäden durch Abwässer bei Ofenbauern in die Versicherung einbezogen. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, dürfte auch bei richtiger Auslegung der Klausel insoweit ein Beratungsverschulden vorliegen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Versicherungsmakler muss auf mögliche Deckungslücke beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung hinweisen: VK 12, 109
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 5 | ID 37134350