· Fachbeitrag · Sekundärhaftung
BGH entscheidet zur Haftung des Versicherungsmaklers auf „Quasideckung“
(BGH 26.3.14, IV ZR 422/12, Abruf-Nr. 141227) |
Sachverhalt
Der Kläger, ein selbstständiger Ofenbaumeister, nimmt seinen Versicherungsmakler im Wege der Feststellungsklage auf Schadenersatz in Anspruch. Dieser habe ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt, die Schäden aus Fliesenlegerarbeiten nicht erfasst. Deshalb habe der VR die Deckung für einen vom Kläger bei solchen Arbeiten angeblich verursachten Schaden abgelehnt. Im Versicherungsantrag hat der Kläger sein ausgeübtes Handwerk mit „Ofensetzer“ angegeben. Der Beklagte fügte vor der Weiterleitung an den VR handschriftlich den Zusatz „incl. zugehöriger Fliesenarbeiten“ ein.
Der Versicherungsschein gibt die versicherten Risiken mit „Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau“ an. Als der Kläger dem VR einen Schadensfall bei der Abdichtung und Einfliesung eines Podestes und Pumpensumpfs meldete, lehnte dieser eine Leistung ab. Fliesenarbeiten seien vertraglich nicht geschützt. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe schuldhaft nicht dafür gesorgt, dass er Versicherungsschutz auch für reine - und nicht nur für als Nebenarbeiten ausgeführte - Fliesenlegerarbeiten genieße. LG und OLG haben den Beklagten verurteilt, den Kläger so zu stellen, als habe er den gewünschten Versicherungsschutz erhalten.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig