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  • · Fachbeitrag · Betriebshaftpflichtversicherung

    So wird die Ausschlussklausel für planende Tätigkeiten ausgelegt

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    | Ist bei einem Handwerksbetrieb auch das Planungsrisiko für fremde Rechnung versichert, soweit die Planung nicht selbst umgesetzt wird, besteht bei eigener Ausführung der Planungen für Planungsfehler kein Versicherungsschutz. Dies hat das OLG Koblenz entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die VN ist ein Betrieb für Heizungs-, Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationen. Sie hat eine Heizungsanlage für ein Hotelgebäude projektiert und errichtet. Der Kunde hat den teilweisen Rückbau der Heizungsanlage verlangt, weil sich ernergieeffizientere Systeme auf dem Markt befinden und die der Planung entsprechende Heizungsanlage deshalb mangelhaft sei.

     

    Der Betriebshaftpflicht-VR hat Versicherungsschutz abgelehnt. Zwar sei durch die BBR vereinbart, dass auch das Planungsrisiko für gelegentliche Planungen versichert sei. Dies gelte aber nur, wenn das geplante Gewerk nicht auf eigene Rechnung ausgeführt worden ist. Die VN hat eingewandt, dass Fehler, die sich infolge mangelhafter Planung im Gewerk niederschlagen, wie in der Architektenhaftpflichtversicherung versichert seien. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.