· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Bei starker Alkoholisierung darf der Vorsatz im PKH-Verfahren nicht geprüft werden
| Die Haftung des Haftpflicht-VR ist ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt ist. Dazu gilt aber nach einer Entscheidung des OLG Hamm: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,17 o/oo kommt in Betracht, dass erhebliche Verletzungen durch einen Faustschlag und einen Fußtritt nicht vorsätzlich herbeigeführt sind. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ‒ zulasten des VN ‒ im PKH-Verfahren ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht möglich. |
Sachverhalt
Der VN hatte auf einer Feier einem anderen Gast im Streit einen Faustschlag und einen Fußtritt versetzt. Der Gast wurde dabei erheblich verletzt. Der VN hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille. Er begehrt nun Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Feststellungsklage auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gegen seinen Haftpflicht-VR. Dieser beruft sich auf Leistungsfreiheit, der VN habe vorsätzlich gehandelt.
Entscheidungsgründe
Das OLG Hamm hat die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt (11.1.19, 20 W 25/18, Abruf-Nr. 209925). Zwar ist der VR gem. § 81 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein solcher Leistungsausschluss gemäß § 103 VVG und Ziff. 7.1 AHB mag sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ergeben. Aus dem bei der Prüfung der Schlüssigkeit der beabsichtigten Klage allein zugrunde zu legenden Vorbringen des VN ergibt er sich aber nicht.
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