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  • · Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung

    Bindungswirkung des Haftungstatbestands im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    An die Feststellung des Haftungstatbestands im Haftpflichtprozess ist der Haftpflicht-VR im Deckungsprozess auch nach neuem Recht und auch dann gebunden, wenn die Feststellung auf einem Geständnis des VN beruht, dessen Unrichtigkeit nicht erwiesen ist (LG Bonn, 22.1.13, 10 O 179/12, Abruf-Nr. 133668).

     

    Sachverhalt

    Die VN nahm ihren Haftpflicht-VR mit der Behauptung auf Deckung in Anspruch, sie habe einen am Hang liegenden Baumstamm beim Klettern losgetreten. Dieser sei den Hang heruntergerollt und habe den Wintergarten des Nachbarn beschädigt. Der VR verweigerte den Ausgleich des Schadens mit der Behauptung, nicht die VN, sondern ihr (nicht versicherter) Lebensgefährte habe den Schaden verursacht. Auf die Klage des Nachbarn bestellte sich im Haftpflichtprozess zunächst ein vom VR beauftragter Anwalt für die VN, legte dann aber das Mandat nieder. Der VR trat dann als Nebenintervenient aufseiten der VN dem Rechtsstreit mit der Behauptung bei, die VN habe den Schaden nicht verursacht. Der daraufhin von der VN auf eigene Kosten bestellte Anwalt wandte sich nur gegen die Höhe des Anspruchs.

     

    Das Gericht des Haftpflichtprozesses hat die VN angehört. Dabei hat sie die Schadenverursachung durch sich selbst eingeräumt. Anschließend hat das Gericht der Klage stattgegeben. Der Schadenhergang sei unstreitig, weil der VR als Streithelfer rechtlich gehindert sei, sich zum Sachvortrag der VN in Widerspruch zu setzen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Gleichwohl weigerte sich der VR, die VN von der titulierten Forderung freizustellen. Als der Geschädigte die Zwangsvollstreckung ankündigte, glich die VN die Forderung aus. Sie nimmt nun ihren VR auf Zahlung in Anspruch. Dieser weigert sich mit der Begründung, das rechtskräftige Urteil sei für den Deckungsprozess nicht bindend. Im Übrigen habe die VN eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung dadurch begangen, dass sie sich selbst als Schädigerin bezeichnet habe.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Bonn hat der Klage stattgegeben. Nach § 100 VVG sei der VR verpflichtet, die VN von der titulierten Forderung freizustellen.

     

    • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt in der Haftpflichtversicherung, dass der vorangegangene Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem VN Bindungswirkung im nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem VN und dem VR hat, soweit es um den Haftungstatbestand geht. Die Bindungswirkung verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen nochmals zwischen dem VR und dem VN infrage gestellt werden können (BGHZ 119, 276, 278).

     

      • Allerdings wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass die Bindungswirkung aufgrund der seit dem 1.1.08 geltenden Neuregelung des § 106 Abs. 1 S. 1 VVG allenfalls noch eingeschränkt gelte (Langheid, in: ders./Römer, VVG, 3. Auflage, § 100, Rn. 35; ders., VersR 09, 1043, 1045). Nach dieser Vorschrift setzt die Fälligkeit der Versicherungsleistung (anders als nach der Vorgängervorschrift des § 154 Abs. 1 S. 1 VVG) voraus, dass der Anspruch des Dritten „mit bindender Wirkung“ durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es dazu, dass ein Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich bezüglich des Anspruchs des Dritten die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs nur herbeiführen könne, wenn die Feststellung des Anspruchs des Dritten mit verbindlicher Wirkung für den VR erfolge. Dieser müsse die Möglichkeit haben, die Berechtigung des vom Dritten geltend gemachten Anspruchs zu prüfen. Dies sei vor allem auch wegen des Wegfalls des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots notwendig (BT-Drs. 16/3945, S. 86).
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      • Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile im Haftpflichtprozess grundsätzlich infrage zu stellen. Denn die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Langem anerkannte Bindungswirkung zählt zu den elementaren Grundprinzipien der Haftpflichtversicherung. Ihre Beseitigung hätte einen gewissen Begründungsaufwand erfordert, an dem es in der Entwurfsbegründung fehlt. Zudem ergibt sich die Bindungswirkung bereits aus der Vertragsauslegung, während § 106 VVG n.F. insoweit ohnehin nur untergeordnete Bedeutung hat (Armbrüster, r+s 10, 441, 446; Schlegelmilch, VersR 09, 1467). Es verbleibt deshalb auch nach dem neuen Versicherungsrecht dabei, dass es - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht Aufgabe des Deckungsprozesses sein kann, rechtskräftige Urteile infrage zu stellen. Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil sind deshalb, sieht man vom Einwand der Kollusion ab, jedenfalls nur schwer vorstellbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Urteil handelt. Anders werden lediglich Anerkenntnis- und Versäumnisurteile zu behandeln sein. Hier muss dem VR der Einwand erlaubt sein, dass das Anerkenntnis zu Unrecht erfolgt ist bzw. dass das Versäumnisurteil nicht der wahren Rechtslage entspricht (Lücke, in: Prölss/Martin, 28. Aufl., § 106 VVG, Rn. 5 und Nr. 5 AHB 2008, Rn. 8).

     

    • Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Beklagte an die Feststellung des Haftpflichttatbestands im Vorprozess gebunden: Dem Urteil des LG Bonn liegt kein Anerkenntnis i.S. des § 307 ZPO zugrunde. Die Klägerin hat den Haftpflichtanspruch auch nicht auf andere Weise anerkannt. Sie hat sich im Vorprozess lediglich gegen die Höhe des geltend gemachten Haftpflichtanspruchs verteidigt. Zudem hat sie ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht, was ihr offensichtlich nicht verwehrt war. Das Gericht hat sie daraufhin persönlich angehört. Bei ihrer Anhörung war sie gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zur Wahrheit verpflichtet. Damit ist sie ersichtlich keine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen. Es handelte sich vielmehr um bloße - wahrheitsgemäße oder wahrheitswidrige - Erklärungen über Tatsachen, die nicht als Anerkenntnis gewertet werden können.

     

    • Die Bindungswirkung entfällt auch nicht, weil feststünde, dass die Klägerin den Versicherungsfall vorgetäuscht hat (vgl. Lücke, a.a.O., § 100, Rn. 67). Denn die Beklagte geht selbst nicht davon aus, diesen ihr obliegenden Beweis führen zu können. Allein der Umstand, dass die Verurteilung der Klägerin auf ihrem Geständnis (§ 288 ZPO) beruht, dessen Unrichtigkeit nicht erwiesen ist, steht der Bindungswirkung nicht entgegen. Wollte man dies anders sehen, bestünde für einen VN, der sich unter Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) nicht erfolgreich gegen eine berechtigte Inanspruchnahme verteidigen kann und der gleichwohl nicht in der Lage ist, den Haftpflichttatbestand selbst nachzuweisen, die Gefahr, für einen Haftpflichtschaden mit seinem gesamten Vermögen haften zu müssen, ohne von seinem VR Freistellung verlangen zu können.

     

    • Da sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen lässt, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber falsche Angaben gemacht hat, liegt auch keine Obliegenheitsverletzung vor, aufgrund derer die Beklagte ganz oder teilweise leistungsfrei sein könnte (§ 28 Abs. 2 VVG).

     

    • Dadurch, dass die Klägerin die Forderungen des Geschädigten beglichen hat, hat sich ihr Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Da die Beklagte hinsichtlich ihrer Freistellungsverpflichtung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 106 Abs. 1 S. 1 VVG (zwei Wochen nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (§ 517 ZPO)) in Verzug geraten war, musste sie die VN gemäß den §§ 280, 286, 257 BGB auch von den nachfolgend entstandenen Vollstreckungskosten freistellen.

     

    Praxishinweis

    Zu den nach wie vor nicht abschließend geklärten Fragen des hier nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG anwendbaren VVG 2008 gehört, wann rechtskräftige Urteile für den VR i.S. des § 106 S. 1 VVG bindend sind.

     

    • Bei kontradiktorischen Urteile hatte ich mich dafür ausgesprochen, dass im Kern nur der Einwand der Kollusion erlaubt sein könne (Prölss/Martin § 106 VVG Rn. 5; zustimmend auch MünchKomm-VVG/Littbarski § 106 Rn. 20 ff.). Hier geht es allerdings nicht um Kollusion, sondern (jedenfalls nach der Überzeugung des VR) darum, dass die VN einen Dritten von Ansprüchen freihalten wollte und deshalb zu Unrecht die Schadenersatzverpflichtung auf sich genommen hat. Ein solcher Fall dürfte dem der Kollusion gleichstehen, weil der VR in vergleichbarer Weise vorgeführt würde. Dies müsste aber nach allgemeinen Grundsätzen als ihm günstig vom VR bewiesen werden, was nach den Feststellungen des LG Bonn nicht der Fall war.

     

    • Soweit von Bindungswirkung auszugehen ist, umfasst diese nicht nur das Ergebnis des Haftpflichtprozesses, sondern auch die dem zugrunde liegenden Feststellungen, soweit Voraussetzungsidentität zu bejahen ist. Das ist für die Frage des Schadenverursachers ohne Weiteres zu bejahen. Dem VR ist es aber im Deckungsprozess unbenommen, versicherungsrechtliche Einwendungen, also z.B. Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, geltend zu machen. Auch das hat das LG Bonn zutreffend geprüft.

     

    • Nicht übersehen werden darf aber, dass Leistungsfreiheit voraussetzt,
      • dass der VN noch obliegenheitsgebunden war. Das ist nach Ablehnung durch den VR nicht mehr der Fall.
      • dass auch alle anderen Voraussetzungen des § 28 VVG gegeben sind. Anderenfalls kommt es eben doch auf die Bindungswirkung an.

     

    • Dass der VR als Nebenintervenient nach § 67 ZPO nicht das Gegenteil von dem behaupten darf, was die VN als Partei behauptet hat, gilt nicht für den Kfz-Haftpflicht-VR. Dieser darf sowohl als selbst verklagte Partei, als auch als (streitgenössischer, § 69 ZPO) Nebenintervenient seine eigenen Interessen vollumfänglich vertreten (BGH r+s 12, 97). Das lässt insbesondere beim Manipulationsverdacht die Probleme des Streitfalls gar nicht erst aufkommen. Lässt sich die Manipulation nicht beweisen, muss der VR allerdings wegen seiner Rechtsschutzverpflichtung für die Kosten des Anwalts aufkommen, den der der Manipulation Beschuldigte sich genommen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der VR auch für den Beschuldigten (wegen Unfallvereinbarung) Klageabweisung beantragt hatte (BGH VersR 10, 1590). Vergleichbares gilt in der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Der VR hätte deshalb, wenn die Zahlungsklage auch das umfasst hätte, auch die Kosten des Anwalts ausgleichen müssen, den die VN nach der Niederlegung des Mandats durch den vom VR bestellten Anwalt genommen hat.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bindungswirkung des Versäumnisurteils für den Deckungsprozess: BGH VK 10, 201
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 201 | ID 42412237