· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Haftung auch im Gefälligkeitsverhältnis
| In einem Gefälligkeitsverhältnis ist nicht in jedem Fall von einem Haftungsausschluss auszugehen. Es ist vielmehr die jeweilige Einzelsituation zu betrachten. Sodann ist anhand der Interessenlage auszulegen, was die Parteien gewollt haben. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem LG Magdeburg (25.7.12, 10 O 81/12, Abruf-Nr. 122911). Geklagt hatte ein Gartenteichbesitzer, der seinen Teich mit einem elektrischen Eisfreihalter ausgestattet hatte, damit seine wertvollen Kois nicht ersticken. Als er im Winterurlaub war, versorgte seine Schwägerin die Blumen im Haus. Dabei drückte sie versehentlich den Knopf einer Fernbedienung. Diese schaltete u.a. den Eisfreihalter aus. In dem strengen Winter fror der Teich zu und die teuren Fische (24 Kois und zwei Störe) im Gesamtwert von 14.600 EUR erstickten.
Die private Haftpflichtversicherung der Schwägerin weigerte sich zu zahlen. Zu Unrecht, entschied das LG:
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