· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Hemmung des Direktanspruchs dauert nicht unendlich
| Hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den VR des Schädigers geltend gemacht (§ 115 Abs. 1 VVG), ist die Verjährung des Schadenersatzanspruchs bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem ihm die Entscheidung des VR in Textform zugeht. Auf diese Hemmung kann sich der Geschädigte jedoch nicht ohne zeitliche Begrenzung berufen. |
Auf diese für den Geschädigten ungünstige Rechtslage wies das OLG Hamm hin (23.11.12, 9 U 179/11, Abruf-Nr. 131355). Die Richter machten deutlich, dass sich der Geschädigte nicht in jedem Fall auf eine Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. (jetzt § 115 Abs. 3 S. 3 VVG) berufen kann. Er muss sich dabei nämlich an Treu und Glauben gem. § 242 BGB messen lassen (ebenso BGH NJW 77, 674). Danach verliert die Schutzwirkung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. (jetzt § 115 Abs. 3 S. 3 VVG), die auf die wirksame Gestaltung des Schutzes der Verkehrsopfer zielt, ihre Berechtigung, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht. Das ist der Fall, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den VR keinen vernünftigen Sinn mehr hat. Sie ist nur eine reine Förmelei, wenn der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des VR gar nicht mehr wartet (BGH a.a.O.).
Zwar genügt nach gefestigter Rechtsprechung die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum nicht für die Annahme, dieser verfolge seine Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiter.
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