· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Haftung des VR für Mietausfall wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber dem WohngebäudeVR wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens Ersatz nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 252 BGB in Gestalt entgangener Mieteinnahmen verlangen. Ihn kann im Einzelfall nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Verletzt er diese Obliegenheit, ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen. So entschied es das OLG Nürnberg. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung. Der Kläger ist Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Für das Anwesen besteht seit 2001 eine Wohngebäudeversicherung bei dem VR. Dem Vertrag liegen die VGB 88 sowie verschiedene Zusatzklauseln und -bedingungen zugrunde.
Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Wasserschaden, der sich im Dezember 2009 in der Wohnung des Klägers ereignet hat. Diesbezüglich ist der Kläger vom VN (der WEG) ermächtigt worden, Ersatz für seine Wohnung betreffende Schäden am Gemeinschaftseigentum gegenüber dem VR gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Der VR hat vorgerichtlich 8.397,28 EUR an den Kläger erstattet. Mit ‒ insoweit rechtskräftigem ‒ Grund- und Teilurteil hat das LG die auf bedingungsgemäßen Ersatz der Reparaturkosten aus dem Wasserschaden gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat dem Kläger darüber hinaus einen Mietausfallschaden von 13.231,80 EUR zugesprochen. Soweit das LG die Klage auf Erstattung weiteren Mietausfalls abgewiesen hat, ist diese Entscheidung mit rechtskräftigem Endurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen worden.
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