· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Rettungskosten werden in der Sachversicherung, nicht aber in der Haftpflichtversicherung ersetzt
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| In der Haftpflichtversicherung sind Kosten für die Schadenabwehr nicht als Rettungskosten vom VR zu ersetzen. Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des OLG Köln (30.9.14, 9 U 22/14, Abruf-Nr. 144693 ). |
Sachverhalt
In der Betriebshaftpflichtversicherung des VN waren durch die eigene berufliche Tätigkeit an fremden Sachen verursachte Sachschäden versichert, nicht jedoch reine Vermögensschäden. Der VN hatte durch unsachgemäße Arbeit an der von ihm neu erstellten Trinkwasseranlage einen Legionellenbefall des Wassers mitverursacht. Die Anlage konnte deshalb nicht in Betrieb genommen werden. Um größeren Schaden zu verhindern, einigten sich die Verantwortlichen darauf, bis zur Sanierung der Anlage ein Filtersystem einzubauen. So konnte die Anlage sofort in Betrieb genommen werden. Die für das Filtersystem auf den VN entfallenden und von ihm bereits bezahlten Kosten verlangte er vom VR ersetzt. Dieser lehnte ab. In erster Instanz hatte der VN Erfolg. Auf die Berufung des VR hat das OLG Köln die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Für das OLG waren die folgenden Überlegungen ausschlaggebend:
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