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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Voraussetzungen für die Haftung des Maklerpools bei einer Pflichtverletzung

    | Bei einer eventuellen Pflichtverletzung kann der geschädigte VN den beteiligten Maklerpool in die Haftung nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser ordnungsgemäß einbezogen wurde. Ist der Maklerpool lediglich in Schriftstücken in Erscheinung getreten und hat keine eigenständige Maklerleistung erbracht, haftet er nicht. So entschied das OLG Nürnberg. VK stellt Ihnen nachfolgend die Eckpunkte der Entscheidung vor. |

    1. Maklerpool wurde bei Vermittlung einbezogen

    Die VN schloss 2012 bei VR eine gewerbliche Sachversicherung für ein Anwesen ab. Vermittelt wurde der Vertrag von einem Versicherungsmakler (ein guter Freund des Geschäftsführers der VN und im Verfahren deren Streithelfer). Der involvierte Maklerpool trat bei der Vermittlung nur in Schriftstücken als „Vermittler“ bzw. „Ansprechpartner“ in Erscheinung. Eine eigenständige Maklerleistung erbrachte er der VN gegenüber nicht. Sie nahm den Pool auch nicht als Maklerin wahr, über ihn wurde nie gesprochen. Gegenüber der VN agierte ausschließlich der Versicherungsmakler.

     

    2020 kam es zu einem Leitungswasserschaden. Zu diesem Zeitpunkt hatte ‒ anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ‒ eine Unterversicherung bestanden. Deswegen ersetzte der VR nur einen Bruchteil des Schadens. Die Unterversicherung war durch Werterhöhung des Inventars erst im Laufe der Zeit eingetreten.