· Fachbeitrag · Insolvenz
Inanspruchnahme des Haftpflicht-VR eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten
| Kann der Geschädigte nach der Insolvenz des Schädigers dessen Haftpflicht-VR in Anspruch nehmen, wenn der Haftpflichtanspruch zur Tabelle angemeldet wurde? Diese Frage hat nun der BGH entschieden. |
1. Ausgangsfall
Der Kläger beauftragte den VN (ein Umzugsunternehmen) im Juni 2010 mit Umzugsleistungen sowie der Ein- und Auslagerung von Gegenständen. Er behauptet, es sei zu Schäden und Verlusten am Umzugsgut gekommen.
Der VN unterhielt bei dem beklagten VR eine Verkehrshaftungsversicherung. Versichert war das Risiko der gesetzlichen Haftpflicht des VN als Umzugsunternehmen mit Lagerhaltung.
Über das Vermögen des VN wurde im September 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Am 18.10.12 meldete der Kläger eine (Haftpflicht-)Forderung in Höhe von 33.530,15 EUR nebst 3.078,65 EUR Zinsen zur Tabelle an, die der Insolvenzverwalter in voller Höhe feststellte. Er überließ dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.12 und 5.7.13 die Geltendmachung des Deckungsanspruchs des VN gegen die Beklagte und ermächtigte ihn, den Anspruch auch gerichtlich zu verfolgen.
Die Beklagte verwies darauf, den Schaden bereits mit einer ‒ unstreitigen ‒ Zahlung von 6.000 EUR abgegolten zu haben. Sie lehnte daher eine weitere Regulierung ab. Im April 2018, während der Anhängigkeit des Rechtsstreits in zweiter Instanz, wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Bei der Schlussverteilung erhielt der Kläger 14.307,07 EUR.
Das LG hat der auf Zahlung von 30.608,80 EUR nebst Zinsen und 4,50 EUR vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Das OLG hat, nachdem der Rechtsstreit in Höhe von 14.307,07 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein über den zuletzt genannten Betrag hinausgehendes Begehren weiter, soweit nicht die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4,50 EUR betroffen sind.
2. Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen (10.3.21, IV ZR 309/19, Abruf-Nr. 221408). Dieser hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Schaden von maximal 11.750 EUR erlitten und hierfür von der Beklagten sowie in der Schlussverteilung insgesamt 20.307,07 EUR erhalten.
Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger einen darüber hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte nicht darauf stützen, dass in der Tabelle eine höhere Forderung (33.530,15 EUR nebst 3.078,65 EUR Zinsen) festgestellt wurde. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der VR hieran nicht gebunden sei. Dies hat der BGH aus Rechtsgründen nicht beanstandet.
3. Die Vorgehensweise bei der Insolvenz
Der BGH hat für entsprechende Insolvenzfälle die Vorgehensweise folgendermaßen skizziert:
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