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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kostenerstattung für „Hausanwalt“ des VR

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Wird der Haftpflichtversicherer verklagt, sind die Mehrkosten, die durch die Beauftragung des am Ort der unternehmensinternen Bearbeitung tätigen Rechtsanwalts des VR („Hausanwalts“) entstehen, auch insoweit erstattungspflichtig, als sie über die Kosten eines am Gerichtsort oder am Wohnsitz des VR tätigen RA hinausgehen.
    • 2. Dies gilt indes nicht, wenn der vom VR bestellte RA bedingungsgemäß für den vom Schädiger verklagten VN tätig wird.

    (BGH 13.9.11, VI ZB 42/10, Abruf-Nr. 113352)

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei kann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalt hinzuziehen. Ebenso kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist. Das gilt auch, wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie bei der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (BGH Rn. 8). Das gilt sogar, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt (vgl. BGH 7.6.11, VIII ZB 102/08, RVG prof. 11, 172).

     

    Nach der jetzigen Entscheidung des BGH gilt dies aber nur, wenn der VR selbst verklagt ist. Das war in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher umstritten. Hat der VR entsprechend den allgemein üblichen Bedingungen (z.B. Nr. 25.5 AHB 2008) den RA zwar auf eigene Kosten, aber im Namen des VN mandatiert, gelten die für die Partei anwendbaren Regeln. Zwar steht einer Berücksichtigung der Kosten, die mit der Beauftragung des Rechtsanwalts verbunden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, wenn diese nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem VR angefallen sind. Diese können der unterlegenen Partei nach § 91 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 ZPO aber nur auferlegt werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei ist in dem für das Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis nur auf den VN als Partei abzustellen. Die Kosten können deshalb nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattet werden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 43 | ID 31711650