· Nachricht · Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
Auswirkungen der Gesetzesänderung zur Privatpilotenlizenz auf die Haftpflichtversicherung
| Bisher war es Privatpiloten gestattet, Personenbeförderungen und Rundflüge mit Luftfahrzeugen mit bis zu vier Sitzen gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder einer Kostenbeteiligung durchzuführen. Das hat sich zum 9.4.13 geändert. Was dies für die Luftfahrt-Haftpflicht zur Folge hat, lesen Sie nachstehend. |
Mit der Gesetzesänderung zum 9.4.13 reduziert der in Deutschland unmittelbar geltende Anh. I FCL. 205.A Buchst. a der VO (EU) Nr. 1178/2011 die Rechte der Inhaber einer Privatpilotenlizenz auf Tätigkeiten ohne jegliches Entgelt. Dies führte zu Rechtsunsicherheiten, ob Privatpiloten, die ab dem 9.4.13 Gastflüge gegen Entgelt durchführen, über die erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise im Sinne der Ziff. 7.4 der unverbindlichen Verbandsmusterbedingungen „Luftfahrt-Haftpflichtversicherungsbedingungen für Luftfahrzeughalter und Luftfrachtführer (LHB 2008) verfügen.
Nunmehr hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) klargestellt, dass betimmte Flüge auch weiterhin von Inhabern einer Privatpilotenlizenz gegen Entgelt durchgeführt werden dürfen. Hierzu zählen u.a. Selbstkostenflüge, „Schnupperflüge“ und Absetzflüge. Einzelheiten sin dem Rundschreiben 1497/2013 vom 23.7.13 zu entnehmen.
Weiterführender Hinweis
- Zum Träger des versicherten Sachinteresses bei der Luftfahrzeug-Kaskoversicherung: OLG Hamm VK 13, 135