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  • · Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung

    Beim Aufladen gebraucht erworbener Elektrogeräte gelten besondere Sorgfaltspflichten

    | Explodiert beim Aufladen der Akku eines gebraucht erworbenen Elektrospielzeugs, ist der Privathaftpflicht-VR des Eigentümers für einen daraus entstehenden Brand ausgleichspflichtig. Das gilt nach einer Entscheidung des LG Coburg zumindest für den Fall, dass dieser dadurch begünstigt wurde, dass der Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen wurde. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte auf einer sogenannten „Recycling-Börse“, einen Spielzeughelikopter ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für 8 EUR gekauft. Er hatte ihn zum Laden im Keller des Mietshauses auf einem Wäschetrockner abgestellt. Dort lag auch ein Textilkoffer. In der Nähe befanden sich weitere elektrische Geräte sowie eine Holzsauna. Der VN war nach dem Start des Ladevorgangs vom Keller in seine Wohnung zurückgegangen. Ca. 10 min nach Beginn des Ladevorgangs explodierte der Akku des Spielzeughelikopters und es kam zu einem Brand. Dabei wurde der Keller sowie das Treppenhaus beschädigt. Der Brand-VR des Gebäudes regulierte den Schaden. Er verlangt nun eine teilweise Erstattung vom Privathaftpflicht-VR des Mieters.

     

    Das LG Coburg gab der Klage statt (22.1.19, 23 O 464/17, Abruf-Nr. 216924). Der Mieter habe beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und deshalb fahrlässig den Brand verursacht. Er habe den später eingetretenen Schaden erkennen und vermeiden können.