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  • · Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung

    Das gilt bei der Klausel „mit Ausnahme der Gefahren eines Berufs“

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Die Tätigkeit eines Rentners als „Hausmeister“ in einer Tennishalle ist Ausübung eines Berufs i.S.d. Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung, wenn diese Tätigkeit bereits seit zehn Jahren ausgeübt wird, der VN monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdiensts (hier: weniger als 100 EUR monatlich) lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen (OLG Hamm 3.8.11, 20 W 18/11, Abruf-Nr. 113360).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt Prozesskostenhilfe für eine Deckungsklage gegen seinen Privathaftpflicht-VR. Nach den Vertragsbedingungen ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren u.a. eines Betriebs oder Berufs versichert. Der VN hatte bei Schweißarbeiten eine Tennishalle, für die er als Rentner seit über 10 Jahren Hausmeistertätigkeiten ausübte, in Brand gesetzt. Der VR hat Deckung abgelehnt, weil der VN den Schaden bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht habe. Das LG hat den PKH-Antrag zurückgewiesen, weil der VN das Gegenteil nicht bewiesen habe. Die Beschwerde blieb erfolglos.

     

    Allerdings müsse nach Ansicht des OLG Hamm bei den hier vorliegenden Bedingungen, die den Musterbedingungen 2000 entsprechen, der VR beweisen, dass der Schaden Folge einer beruflichen Tätigkeit ist (BGH VersR 04, 591; OLG Hamm VersR 80, 1037; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpflicht Nr. 1 Rn. 7). Die Klausel „mit Ausnahme der Gefahren eines Berufs“ stelle nämlich eine negative Risikobeschreibung dar.