Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung

    Der VR ist nur leistungsfrei, wenn sich der Vorsatz des VN auch auf den eingetretenen Schaden bezieht

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls kommt nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz nicht nur auf die schadenstiftende Handlung, sondern auch auf den eingetretenen Schaden bezieht.
    • 2. Bei einem 12-jährigen Jungen kann nicht ohne Weiteres von der objektiven Gefährlichkeit der Handlung (Spielen mit Feuer) auf Vorsatz für den Schaden (Abbrennen von Gartenhütten) geschlossen werden.

    (OLG Karlsruhe 13.12.13, 9 U 27/13, Abruf-Nr. 142409)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN unterhält eine Haftpflichtversicherung. Sein mitversicherter 12-jähriger Sohn S zündete beim Spielen verschiedene Gegenstände an, wodurch zwei Gartenhütten in Brand gerieten. Beide wurden vollständig zerstört bzw. erheblich beschädigt. Die jeweiligen Eigentümer der Hütten machten in der Folgezeit Schadenersatzansprüche gegen den Sohn des VN geltend. Der VR lehnte Versicherungsschutz ab, weil S vorsätzlich gehandelt habe. Daraufhin einigte sich der VN in einem Fall auf die Zahlung eines Vergleichsbetrags. In dem anderen Fall ist ein Schadenersatzprozess noch anhängig.

     

    Im Prozess hat der VN die Feststellung begehrt, dass der VR Versicherungsschutz wegen der an den Gartenhütten entstandenen Schäden zu gewähren habe, und zwar für alle hieraus resultierenden Schadenersatzansprüche Dritter sowie für die Kosten der Rechtsverteidigung. Die Klage hat in beiden Instanzen Erfolg gehabt. Für das Berufungsgericht war maßgeblich: