· Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung
VR trägt die Beweislast für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
(OLG Frankfurt a.M. 2.7.10, 3 U 21/10, Abruf-Nr. 120241) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der jugendliche Versicherte hatte nach Auseinandersetzungen im Freundeskreis aus Wut auf eine dort gerade befindliche Schaufensterscheibe eingeschlagen und diese dabei zerstört. Der GlasVR des Eigentümers hat die Scheibe ersetzt und einen Vollstreckungsbescheid gegen den Jugendlichen erwirkt. Sodann hat er dessen Ansprüche gegen den HaftpflichtVR gepfändet und sich überweisen lassen. Der HaftpflichtVR hatte von vornherein Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens (§ 103 VVG) geltend gemacht.
Im Prozess hat der GlasVR die Kosten für den Austausch der Scheibe sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung geltend gemacht. Das LG hat die Klage (ohne Beweisaufnahme) abgewiesen. Der - erforderliche - Vorsatz auch für den Eintritt des Schadens sei gegeben. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass bei einem Faustschlag auf die Scheibe zur Abreaktion von Wut die Beschädigung der Scheibe billigend in Kauf genommen werde. Ob der Schädiger im Affekt gehandelt habe, sei für die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit irrelevant.
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