03.01.2020 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Gerichtsstand für Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer
| Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 S. 1 Buchst. b CMR ist auch für den gegen den Haftpflicht-VR des Frachtführers nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht gegebenen Direktanspruch des Absenders oder des Empfängers oder – aus übergegangenem Recht – ihres VR eröffnet. |
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