· Fachbeitrag · Rechtsschutzverpflichtung
VR ist bevollmächtigt, zur Abwehr eines Anspruchs einen Anwalt für den VN zu bestellen
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
(OLG Koblenz 20.3.12, 5 U 76/12, Abruf-Nr. 121426) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger, ein Arzt, war wegen eines Behandlungsfehlers zu Schadenersatz verurteilt worden. Gegen das rechtskräftige Versäumnisurteil hat er Nichtigkeitsklage erhoben. Er trägt vor, in dem damaligen Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Klage sei ihm nicht zugestellt worden, gleichwohl hätte sich für ihn Rechtsanwalt A bestellt. A hatte in der Klageerwiderung u.a. einen Anspruch der Patientin bestritten. Zudem hatte er Ausführungen zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs mit der Patientin gemacht. Das Versäumnisurteil erging, nachdem der Kontakt zwischen A und dem (jetzigen) Kläger abgebrochen war.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil sich die Vollmacht zur Bestellung eines Rechtsanwalts für den Kläger aus den AHB ergebe. Eine eigene Bestellung durch den Kläger sei deshalb nicht erforderlich. Das OLG hat mit der hier besprochenen Entscheidung angekündigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist daraufhin zurückgenommen worden.
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