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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzverpflichtung

    VR ist bevollmächtigt, zur Abwehr eines Anspruchs einen Anwalt für den VN zu bestellen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Der Haftpflicht-VR gilt nach § 5 Nr. 6 AHB als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des VN abzugeben. Der VR ist daher auch berechtigt, namens und in Vollmacht des gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommenen VN einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen.
    • 2. Dass der VN selbst diesem Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt hat, ist nach § 88 Abs. 2 ZPO unerheblich.

    (OLG Koblenz 20.3.12, 5 U 76/12, Abruf-Nr. 121426)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger, ein Arzt, war wegen eines Behandlungsfehlers zu Schadenersatz verurteilt worden. Gegen das rechtskräftige Versäumnisurteil hat er Nichtigkeitsklage erhoben. Er trägt vor, in dem damaligen Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Klage sei ihm nicht zugestellt worden, gleichwohl hätte sich für ihn Rechtsanwalt A bestellt. A hatte in der Klageerwiderung u.a. einen Anspruch der Patientin bestritten. Zudem hatte er Ausführungen zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs mit der Patientin gemacht. Das Versäumnisurteil erging, nachdem der Kontakt zwischen A und dem (jetzigen) Kläger abgebrochen war.

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen, weil sich die Vollmacht zur Bestellung eines Rechtsanwalts für den Kläger aus den AHB ergebe. Eine eigene Bestellung durch den Kläger sei deshalb nicht erforderlich. Das OLG hat mit der hier besprochenen Entscheidung angekündigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist daraufhin zurückgenommen worden.