· Fachbeitrag · Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Berufshaftpflichtversicherung greift nicht bei Anlageberatung durch einen Makler
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| Es gehört nicht zu den handelsüblichen Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, seine Kunden über andere Anlagemöglichkeiten außerhalb des Versicherungsbereichs zu beraten. Fehler dabei gehören nicht zum versicherten Risiko. Rät ein Versicherungsmakler einem Kunden dazu, eine Lebensversicherung zu kündigen, ohne ihn über die damit verbundenen Nachteile aufzuklären, verletzt er eine elementare berufliche Pflicht. Es greift dann der Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. So hat es das OLG Köln entschieden. |
Sachverhalt
Auf Anraten seines Versicherungsmaklers hatte der Kläger seine Lebensversicherungen gekündigt. Den Erlös hatte er in vom Makler empfohlene Goldgeschäfte investiert. Als die Anlage wertlos und der Makler insolvent geworden war, klagte er gegen den Vermögensschadenhaftpflicht-VR des Maklers. Er wollte den durch die Goldanlage verursachten Schaden ersetzt bekommen, hilfsweise festgestellt wissen, dass der VR ihm den Schaden ersetzen müsse, der durch den Verkauf der Lebensversicherungen entstanden ist. Der VR hat Versicherungsschutz abgelehnt. Die getätigten Geschäfte seien nicht versichert. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das OLG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück (24.7.15, 20 U 44/15, Abruf-Nr. 146214).
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