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  • · Nachricht · Haftpflichtversicherung

    Schilderwechsel am 1. März: Mofas und Mopeds brauchen jetzt grüne Kennzeichen

    | Ab dem 1.3.16 dürfen Mofas und Mopeds nur noch mit grünen Kennzeichen unterwegs sein. Die blauen Nummernschilder verlieren ihre Gültigkeit. Wer dennoch mit den alten Kennzeichen weiterfährt, hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr und macht sich strafbar. Die neuen grünen Mofa-Kennzeichen sind direkt bei den Kraftfahrtversicherern erhältlich. |

     

    Anders als Autos müssen Mofas und Mopeds nicht bei einer Zulassungsstelle angemeldet werden. Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen sind lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Die Farbe der jeweils bis Ende Februar gültigen Kennzeichen wechselt jährlich zwischen schwarz, blau und grün. Wo ein Mofa oder Moped versichert ist, lässt sich über die Buchstabenkombination des Kennzeichens leicht feststellen - die entsprechende Auskunft gibt es im Internet oder telefonisch über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800/2502600.

    Bilanz 2014: 23.000 Unfälle, über 2.900 Diebstähle

    Nach den Statistiken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben die etwa 1,7 Millionen Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen im Jahr 2014 rund 23.000 Haftpflichtschäden verursacht. Das waren in etwa so viele Unfälle wie im Vorjahr. Die Gesamtkosten stiegen von rund 59 Millionen auf knapp 60 Millionen Euro.

     

    Rückläufig war hingegen die Zahl der Diebstähle: Im Jahr 2014 wurden rund 2.900 kaskoversicherte Mofas und Mopeds geklaut, neun Prozent weniger als im Vorjahr. Trotzdem verschwinden Kleinkrafträder damit immer noch deutlich häufiger als andere Kraftfahrzeuge: Von 1.000 Mofas und Mopeds wurden zwölf geklaut. Bei Pkw lag die Diebstahlsquote hingegen bei nur 0,5 von 1.000 Fahrzeugen.

    Für welche Fahrzeuge gilt das Versicherungs-Kennzeichen?

    Die Kennzeichen gelten für diese Fahrzeuge:

     

    • Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren.
    • Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 bis max. 45 Stundenkilometer.
    • Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometer.
    • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometer und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern.
    • E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind.
    • Motorisierte Krankenfahrstühle.
    • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 Stundenkilometer, die bereits vor dem 1.3.92 versichert waren.

     

    Quelle | GDV

    Quelle: ID 43895186