· Fachbeitrag · Kasko/Haftpflicht
Vertragsstrafe in der Kasko und die Wirkung im Quotenvorrecht ‒ Erstattung ja oder nein?
| In der Kaskoversicherung mit Werkstattbindung gibt es je nach Versicherungsgesellschaft und Vertrag verschiedene Varianten der Sanktionierung, wenn der VN sich nicht an die Werkstattbindung hält. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, behält der Kaskoversicherer diese dann bei der Erstattung der Reparaturkosten ein. Doch wie verhält es sich in Quotenfällen mit der Vertragsstrafe bei der anschließenden Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer? |
Frage: Der VN hatte einen Unfall mit unklarer Haftungslage. Also hat er zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, allerdings wurde die Vertragsstrafe von 300 EUR wegen Nichtbeachtung der Werkstattbindung einbehalten. Der Anwalt des VN hat im Anschluss gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Mithaftungsquote durchgesetzt.
Also hat der Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten in Höhe der Selbstbeteiligung aufgefüllt. Mit der Vertragsstrafe will er aber nichts zu tun haben. Diesen fehlenden Betrag müsse er nicht auffüllen. Ist das richtig?
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