· Nachricht · Kfz-Haftpflichtversicherung
Haftung des Halters für Fluchtschäden
Der BGH hat zur Haftung eines Kfz-Halters für entstandene Schäden bei der Flucht vor der Polizei entschieden. Die Richter haben dabei klargestellt:
- a) Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeugs entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.
- b) Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeugs zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen.
- c) Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen entstandenen Sachschadens kann nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeugs geltend gemacht werden.
(BGH, Urteil vom 31.1.12, VI ZR 43/11, Abruf-Nr.: 121479)
Quelle: ID 33758290