· Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Indizien für gewollten Unfall ‒ OLG Hamm präzisiert Anforderungen an Indizienkette
| Als Schadengutachter oder Rechtsanwalt in den Ruch zu geraten, man unterstütze Kunden bzw. Mandanten, die mit gewollten Unfällen Geld verdienen möchten, also schlichtweg betrügen, ist immer eine heikle Angelegenheit. So kann man sich auf „roten Listen“ wiederfinden. Gefeit ist aber niemand davor, zum unwissentlichen Werkzeug gemacht zu werden. Ein Urteil vom OLG Hamm zeigt, wie schmal der Grat sein kann. |
1. Indizienkette muss für Unfallmanipulation sprechen
Geschädigter ist der Eigentümer einer am Straßenrand geparkten, aber minimal in die Fahrbahn hineinragenden Oberklasselimousine. Der Geschädigte rechnet fiktiv ab. Den Unfallhergang schildert der ein nahezu wertloses Fahrzeug nutzende Schädiger so: Er fuhr auf dem Fahrstreifen neben dem Standstreifen. Der Gegenverkehr kam über die Fahrbahnmitte, weshalb er nach rechts ausgewichen ist. Dabei hat er das auf dem Standstreifen geparkte Fahrzeug gestreift. Der Fahrer aus dem Gegenverkehr ist weitergefahren.
a) Unfall passt prima facie ins Indizienbild manipulierter Unfälle
Man muss dem VR des Schädigerfahrzeugs zugestehen: Das Ganze hat Elemente, die sehr typisch sind für verabredete Unfälle. Der streifende Fahrer verursacht hohe Schäden bei minimalem Verletzungsrisiko. Das beschädigte Oberklassefahrzeug bringt hohe Reparaturkosten mit sich, der Streifschaden lässt sich kostengünstig minderwertig beseitigen. Es wird fiktiv abgerechnet. Und das Schädigerfahrzeug hat nur noch einen so geringen Wert, dass es durch den Unfall kaum weiter entwertet wird. Die Krönung des Ganzen: Genau so ein Unfall war dem Schädiger 14 Tage vorher in 15 km Entfernung schon einmal passiert.
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