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  • · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung

    Verkehrsunfall: Diese Indizien sprechen gegen eine Unfallmanipulation

    | Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist geführt, wenn sich der „Unfall“ als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation. Diese Marschrichtung gibt das OLG Frankfurt a. M. vor. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte seinen Pkw am Straßenrand geparkt. Dort wurde er nachts von einem anderen Fahrzeug angefahren. Dessen Fahrer behauptet, bei winterglatter Fahrbahn von der Fahrspur abgekommen zu sein. Der gegnerische Haftpflicht-VR weigert sich zu zahlen. Er macht geltend, dass das Unfallereignis zwischen den Beteiligten abgesprochen gewesen sei. Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen.

     

    Das OLG Frankfurt a. M. sah das anders (8.12.17, 15 U 37/16, Abruf-Nr. 201305). Es verurteilte den VR antragsgemäß. Die Kollision zwischen den beiden Pkw sei unstrittig. Die festgestellten Schäden am Pkw des Klägers seien ganz überwiegend mit dem behaupteten Hergang vereinbar. Die Eigentumsverletzung indiziert zugleich deren Rechtswidrigkeit. Der VR habe einen manipulierten Unfall nicht nachgewiesen. Ihn treffe insoweit die Beweislast (BGH VersR 79, 281).

     

    • Übersicht: Nachweis manipulierter Unfall
    • Für den Nachweis eines mit Einwilligung des Anspruchstellers bzw. Geschädigten manipulierten Unfalls ausreichend aber erforderlich ist, dass derart gewichtige Indizien vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden, die bei einer Gesamtschau in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller bzw. Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.

     

    • Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt.
    • Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen. Es kommt auch nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände.

     

    • Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der „Unfall“ als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation.

     

    • Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. In der Rechtsmittelinstanz ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
     

     

    Von diesen Grundsätzen ausgehend vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt hat. Indizien, welche bei isolierter Betrachtung für einen manipulierten Unfall sprechen, werden durch andere Umstände im Rahmen einer Gesamtschau entkräftet. So kann keinesfalls nur der Schluss auf eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Pkw gezogen werden. Vielmehr verbleiben gewichtige Zweifel an der diesbezüglichen Behauptung des VR.

     

    • Richtig ist, dass einige Umstände bei isolierter Betrachtung zu in der Rechtsprechung erörterten typischen, für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien zählen.

     

      • So hat sich der Unfall nach dem Vorbringen des Klägers nachts in der Straße 1, einer wenig belebten Nebenstraße, ereignet, mithin zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, zu bzw. an dem nicht mit neutralen Zeugen zu rechnen war.

     

      • Auch der Umstand, dass sich der Unfall unter Beteiligung eines parkenden Fahrzeugs im Wege der Streifkollision ereignet haben soll, passt in das typische Muster von gestellten Unfällen.

     

    • Den weiteren ins Feld geführten Umständen vermag der Senat hingegen nicht die Bedeutung für ein manipuliertes Unfallgeschehen beizumessen.

     

      • Dem VR schien es unplausibel, warum der Schädiger überhaupt an der Unfallstelle vorbeigefahren ist. Es war jedoch gerichtsbekannt, dass dieser Umweg sinnvoll war, um eine Engstelle zu umfahren. Auch der Kläger konnte darlegen, warum sein Fahrzeug dort geparkt hatte.

     

      • Anhand der unterschiedlichen Schilderungen des Unfallverursachers ist zwar nur schwer nachvollziehbar, wie es zu der Kollision mit dem parkenden Pkw gekommen sein soll. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass solche Unplausibilitäten im Rahmen der Unfallschilderungen durch den Unfallgegner nicht automatisch dem Anspruchsteller zum Nachteil gereichen.

     

      • Kein besonderes Gewicht hat hier, dass sich Kläger und Unfallverursacher möglicherweise ‒ flüchtig ‒ kennen. Dies konnte der VR nicht nachweisen. Nicht ausreichend ist, dass beide im gleichen Industriegebiet arbeiten. Die Betriebe sind Wettbewerber. Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit sind nicht ersichtlich.

     

      • Ungewöhnlich für die Annahme einer mit Einwilligung des Klägers vorgenommenen manipulierten Kollision ist zudem die Rollenverteilung der Fahrzeuge. Es handelt sich bei den beteiligten Fahrzeugen um etwa gleich alte Fahrzeuge. Davon ist nicht etwa das geschädigte Fahrzeug des Klägers, sondern das Fahrzeug des Unfallverursachers das höherwertigere Fahrzeug.

     

      • Eher untypisch erscheint auch, dass die Polizei verständigt wurde.

     

      • Soweit der VR auf den Vollkaskoversicherungsschutz des Schädigerfahrzeugs hinweist, darf nicht unbeachtet bleiben, dass dort immerhin eine Selbstbeteiligung von 500 EUR besteht.

     

      • Als weiterhin gegen eine Einwilligung des Klägers sprechendes Indiz ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger einen verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Vorteil gehabt hat. Hinzu kommt, dass er gerade nicht „fiktiv“ auf Gutachtenbasis abgerechnet hat. Vielmehr hat er im Rahmen seiner konkreten Schadensberechnung letztlich den von ihm tatsächlich erzielten, höheren als vom Schadensgutachter ermittelten Restwert eingestellt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Hier bestanden zwar einige typische, für einen manipulierten Unfall sprechende Anzeichen. Diese reichten aber weder einzeln betrachtet, noch in einer Gesamtwürdigung mit anderen ‒ auch entlastenden ‒ Umständen dafür aus, dass das Gericht von einem manipulierten Unfall überzeugt war.

     

    Die Prinzipien gelten ebenso in der Kasko-Versicherung. In entsprechenden Fällen müssen Sie die einzelnen Indizien in Relation zueinander setzen und ‒ soweit möglich ‒ damit argumentieren, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung die Argumente gegen einen gestellten Unfall deutlich überwiegen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das müssen Sie beachten, wenn der VR von einem gestellten Unfall ausgeht: OLG Köln VK 10, 78
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 102 | ID 45136591