Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Der Kausalitätsgegenbeiweis bei der Unfallflucht

    | Entfernt sich der VN nach einem selbstverschuldeten Unfall unberechtigt von der Unfallstelle, wird der Kfz-Kasko-VR vermutlich eine Leistung verweigern. Helfen kann in diesem Fall nur der Kausalitätsgegenbeweis. Der ist aber kaum zu führen. Das zeigt eine Entscheidung des LG Karlsruhe (30.7.21, 21 O 510/17, Abruf-Nr. 224383 ). |

    1. Berechtigt oder unberechtigt entfernt?

    Es ist durchaus möglich, dass sich der VN berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt (z. B. OLG Oldenburg 6.8.20, 12 U 53/20 = VK 21, 53 ‒ nächtlicher Unfall mit Verletzung des VN). Dann reicht es nach der Rechtsprechung, wenn er den Geschädigten oder die Polizei erst am nächsten Morgen informiert (BGH 21.11.12, IV ZR 97/11, Abruf-Nr. 123533). Entfernt er sich jedoch unberechtigt, verletzt er damit seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem VR.

     

    MERKE | Es besteht auch bei einer eindeutigen Haftungslage ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des VR. In der Kaskoversicherung geht es dem VR in ersten Linie darum zu prüfen, ob er nach § 81, § 28 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, oder ob er kürzungsberechtigt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall mitursächlich war.

     

    2. Der Kausalitätsgegenbeweis als Rettung in der Not

    Der VR kann sich allerdings nicht auf eine Leistungsbeschränkung nach den AKB berufen, wenn der VN nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich war. Das folgt aus § 28 Abs. 3 S. 1 VVG.

     

    Dieser sog. von dem VN zu führende Kausalitätsgegenbeweis liegt vor, wenn feststeht, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Freiheit von der Leistung oder eine Beschränkung der Leistungspflicht tritt nicht ein, wenn alle durch die Verzögerung der Schadensanzeige oder die vorzeitige Schadensbeseitigung begründeten Nachteile ausgeglichen sind, wenn also die Beweislage des VR zum Zeitpunkt ihres (verspäteten) Eingangs mit der vorher bestehenden identisch ist.

    3. Kein Kausalitätsgegenbeweis bei Arglist

    Der Kausaltitätsgegenbeweis greift nicht, wenn der VN die Pflichtverletzung arglistig verletzt hat.

     

    Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der VN einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH 21.11.12, IV ZR 97/11).

     

    MERKE | Arglist ist jedoch nicht schon bei jedem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gegeben (OLG Saarbrücken 10.2.16, 5 U 75/14, Abruf-Nr. 189067). So kann z. B. nicht von Arglist ausgegangen werden, wenn der VN angibt, er habe sich entfernt, weil es Nacht gewesen und er von einem geringen Schaden ausgegangen sei, er nicht weit entfernt wohnt und die Haftungslage klar war.

     

    4. Kausalitätsgegenbeweis bei Unfallflucht

    Um den Kausalitätsgegenbeweis zu führen, muss der VN beweisen, dass die Feststellungen selbst im Ergebnis nicht zum Nachteil des VR beeinflusst worden sind. Ein solcher Nachweis ist jedoch schwer zu führen. So führt das LG Karlsruhe aus:

     

    • Bereits das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle hat jedoch zu konkreten Feststellungsnachteilen bei der Beklagten geführt, welche sich durch spätere Angaben des VN nicht mehr hätten kompensieren lassen. So waren insbesondere keine Feststellungen mehr zu einer etwaigen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung des Fahrers möglich, die wegen des Verbots in in Abschnitt D.2.1. und D.3.1. AKB zum Wegfall des Versicherungsschutzes hätte führen können.

     

    • Hätte der VN stattdessen die Unfallstelle nicht verlassen und gewartet, bis kurz darauf die Polizeibeamten am Unfallort eintrafen, wäre seine mögliche Alkohol- oder Drogenbeeinträchtigung objektiv überprüfbar gewesen (vgl. OLG Stuttgart 16.10.14, 7 U 121/14; OLG Frankfurt a. M. 2.4.15, 14 U 208/14).

     

    • Die Umstände des Unfalls deuten auch auf die konkrete Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit infolge einer Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung hin. Der Unfall ereignete sich samstagnachts und der VN kam ohne Einwirkung Dritter von der Fahrbahn ab.

     

    • Auch der Einwand des VN, die Polizei hätte nachträglich noch eine Blutalkoholkontrolle durchführen können, ist nicht durchgreifend. Dies beseitigt das Interesse des VR nicht, zeitnah am Unfallort Feststellungen zu treffen. So besteht nämlich die Gefahr, dass nachträglich durch Nachtrunk oder Nachkonsum auf das Alkohol- oder Drogenlevel im Blut Einfluss genommen wird. Dann ergibt sich die Gefahr möglicher Einwendungen.

     

    Einsender der Entscheidung: RA Jochen Link, Villingen-Schwenningen

     

    Weiterführende Hinweise

    • Unfallflucht: Verletzter darf Unfallstelle ohne Wartezeit verlassen, VK 21, 53
    • Unfallflucht: Obliegenheiten und Strafbarkeit sind zwei Paar Schuhe, VK 19, 87
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 207 | ID 47607558