· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Fahrzeugschein im Handschuhfach ist keine Gefahrerhöhung
| Wird der Fahrzeugschein im Handschuhfach aufbewahrt, ist dies keine Gefahrerhöhung im Hinblick auf das Diebstahlsrisiko. Der VR kann deshalb den Entschädigungsbetrag nicht wegen vorsätzlicher oder auch nur grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kürzen. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Dresden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Pkw des VN wurde gestohlen. Der VR verweigert jedoch eine Entschädigung. Er hält sich für leistungsfrei, weil der Fahrzeugschein des Pkw im Handschuhfach aufbewahrt wurde. Wegen diese Gefahrerhöhung entfalle der Versicherungsschutz. Der Versicherungsfall sei zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Das sah der vierte Senat am OLG Dresden jedoch anders (12.4.19, 4 U 557/18, Abruf-Nr. 210685). Er entschied, dass durch das Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug der Schadensfall regelmäßig weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt werde.
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